Artikel 129 VO (EU) 2014/508
Übergangvorschriften
(1) Um den Übergang von den mit den Verordnungen (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 festgelegten Stützungsregelungen auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach den genannten Verordnungen genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 sowie des Artikels 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder sonstiger Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten, genehmigt wurde; diese Rechtsgrundlagen gelten weiterhin für diese Projekte oder Unterstützung.
(3) Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gestellt wurden, bleiben gültig.
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