Artikel 3 VO (EU) 2014/508
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „gemeinsamer Informationsraum” (CISE) ein dezentral verwaltetes Netz von Systemen für den Informationsaustausch zwischen Nutzern zur Verbesserung des Situationsbewusstseins bei Aktivitäten auf See;
- 2.
- „sektorübergreifende Vorhaben” diejenigen Initiativen, die verschiedenen Sektoren und/oder Politikfeldern gemeinsam zugute kommen, wie im AEUV vorgesehen, und die über Maßnahmen ausschließlich innerhalb einzelner Politikbereiche nicht vollständig umgesetzt werden können;
- 3.
- „elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem” (ERS) ein System, mit dem Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 elektronisch erfasst und gemeldet werden;
- 4.
- „Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetz” ein Netz, das einschlägige nationale Meeresbeobachtungs- und Meeresdatenprogramme in einem gemeinsamen, allgemein zugänglichen europäischen Fundus zusammenführt;
- 5.
- „Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiet” ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meeres-, Fluss- oder Seeufer liegt oder Teiche oder ein Flusseinzugsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweist und das aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine funktional zusammenhängende Einheit bildet;
- 6.
- „Fischer” Personen, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;
- 7.
- „Binnenfischerei” in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;
- 8.
- „integriertes Küstenzonenmanagement” die Strategien und Maßnahmen, wie sie in der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgeführt sind;
- 9.
- „integriertes meerespolitisches Handeln” die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche auf Unionsebene, die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;
- 10.
- „integrierte Meerespolitik” (IMP) eine Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen nachhaltigen Entwicklung, eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage der Union sowie in den maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern;
- 11.
- „integrierte Meeresüberwachung” (IMS) eine Unionsinitiative zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit bei der Überwachung der europäischen Meere durch Informationsaustausch sowie sektoren- und grenzübergreifende Zusammenarbeit;
- 12.
- „maritime Raumordnung” einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Aktivitäten in Meeresgegenden analysieren und organisieren;
- 13.
- „Maßnahme” ein Bündel von Vorhaben;
- 14.
- „kleine Küstenfischerei” den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät gemäß Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission(2);
- 15.
- „ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote” Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in Binnengewässern betrieben wird und die nicht im Fischereiflottenregister der Union geführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).
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