Artikel 37 VO (EU) 2014/508

Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit

(1) Zur Unterstützung der wirksamen Planung und Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 jener Verordnung kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)
die Planung, die Entwicklung und die Begleitung der technischen und administrativen Mittel für die Entwicklung und die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen und für die Regionalisierung;
b)
die Beteiligung interessierter Kreise sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten an der Planung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der Regionalisierung.

(2) Aus dem EMFF können direkte Besatzmaßnahmen gemäß Absatz 1 nur dann unterstützt werden, wenn dies in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.

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