Artikel 39 VO (EU) 2014/508
Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze
(1) Um zur allmählichen Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen, den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen von geschützten Räubern zu verringern, können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.
(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.
(3) Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission(1) geschaffenen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) genehmigen.
(5) Vorhaben, die nicht als Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden können und die der Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken dienen, werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.
(6) Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 6 bezeichnet der Begriff „Nettoeinkünfte” die Einkünfte der Fischer aus dem Erstverkauf der Fische oder Schalentiere, die sie während der Einführung und Erprobung neuer Technologien oder Organisationsformen gefangen haben, abzüglich der Verkaufskosten wie beispielsweise Auktionshallengebühren.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.