Artikel 44 VO (EU) 2014/508
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern
(1) Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, den Wert oder die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen, das Humankapital und die Ausbildung zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
- a)
- die Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen;
- b)
- Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 32 unter den dort genannten Bedingungen;
- c)
- Investitionen in Ausrüstungen und Arten von Vorhaben gemäß Artikel 38 und 39 unter den dort genannten Bedingungen;
- d)
- Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen;
- e)
- Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs gemäß Artikel 42 unter den dort genannten Bedingungen.
- f)
- Investitionen in Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 43 unter den dort genannten Bedingungen;
(2) Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Artikel 31 können — mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 2 Buchstaben b und d jenes Artikels — unter den dort genannten Bedingungen aus dem EMFF unterstützt werden.
(3) Aus dem EMFF können die Entwicklung und Förderung von Innovationen gemäß Artikel 26, Beratungsdienste gemäß Artikel 27 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 28 unterstützt werden.
(4) Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann aus dem EMFF die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 30 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.
(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4a gilt Folgendes:
- a)
- Bezugnahmen in den Artikeln 30, 32, 33, 38, 39, 41 und 42 auf Fischereifahrzeuge sind als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;
- b)
- Bezugnahmen in Artikel 38 auf die Meeresumwelt sind als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.
(6) Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora kann Folgendes aus dem EMFF unterstützt werden:
- a)
- die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten, die von Fangtätigkeiten betroffen sind, und die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG(1) des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;
- b)
- die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
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