Artikel 47 VO (EU) 2014/508
Innovation
(1) Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die Folgendes zum Ziel haben:
- a)
- die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;
- b)
- die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation;
- c)
- die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.
(2) Vorhaben nach diesem Artikel werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt; diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben.
(3) Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
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