Artikel 60 VO (EU) 2014/508

Auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung

(1) Die auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung tragen wie folgt zur Verwirklichung der in Artikel 59 genannten Ziele bei:

a)
Sie bewirken eine optimale Einbindung des Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete an den Küsten und im Binnenland;
b)
sie stellen sicher, dass die örtliche Bevölkerung umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die Entwicklung des maritimen Bereichs, der Küsten und der Binnengewässer bietet, und unterstützen insbesondere kleine und schrumpfende Fischereihäfen dabei, ihr Meerespotenzial durch den Ausbau einer diversifizierten Infrastruktur voll auszuschöpfen.

(2) Die Strategie ist auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des einschlägigen Gebiets und auf die Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 abzustimmen. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Die Strategien sind mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.

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