Artikel 7 VO (EU) 2014/508

Geteilte und direkte Mittelverwaltung

(1) Die Maßnahmen unter Titel V werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und nach den gemeinsamen Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziert.

(2) Die Maßnahmen unter Titel VI werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwaltung finanziert.

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