Artikel 76 VO (EU) 2014/508

Überwachung und Durchsetzung

(1) Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013“ näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:

a)
der Erwerb, die Installation und die Entwicklung von Technologien, einschließlich Computer-Hardware und -Software, Schiffsortungssystemen (VDS), Videoüberwachungssystemen (CCTV-Systemen) und IT-Netzen, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung und Auswertung, das Risikomanagement, die Aufbereitung (im Wege von überwachungsrelevanten Websites) und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen;
b)
die Entwicklung, der Erwerb und die Installation der erforderlichen Komponenten, einschließlich Computer-Hardware und -Software, um die Datenübertragung von Akteuren im Fangsektor und in der Vermarktung von Fischereierzeugnissen an die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Komponenten für elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme (ERS), Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und automatische Schiffsidentifizierungssysteme (AIS), die zu Überwachungszwecken eingesetzt werden;
c)
die Entwicklung, der Erwerb und die Installation der erforderlichen Komponenten, einschließlich Computer-Hardware und -Software, um die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;
d)
die Durchführung von Programmen zum Austausch von Daten zwischen Mitgliedstaaten und zu deren Analyse;
e)
die Modernisierung und der Erwerb von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern, sofern sie zu mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;
f)
der Erwerb sonstiger Kontrollmittel, einschließlich Geräten zur Messung der Maschinenleistung und Wiegeausrüstungen;
g)
die Entwicklung innovativer Überwachungs- und Begleitsysteme und die Durchführung von Pilotprojekten in der Fischereiüberwachung, einschließlich Fisch-DNA-Analysen oder der Entwicklung überwachungsrelevanter Websites;
h)
Schulungs- und Austauschprogramme, auch zwischen Mitgliedstaaten, für die verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich der Begleitung, Überwachung und Beaufsichtigung von Fischereitätigkeiten;
i)
Kosten-Nutzen-Analysen sowie die Bewertung durchgeführter Prüfungen und getätigter Ausgaben der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Begleit-, Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben;
j)
Initiativen, einschließlich Seminaren und Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch von anderen Akteuren wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern und der allgemeinen Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und die Vorschriften der GFP umzusetzen;
k)
Betriebskosten im Zuge der verschärften Überwachung von Beständen, für die nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme gelten und bei denen eine Koordinierung der Kontrollen im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005(1) des Rates erfolgt;
l)
Programme in Verbindung mit der Durchführung eines gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten Aktionsplans, einschließlich aller anfallenden Betriebskosten.

(3) Die Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben h bis l kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

(4) Im Falle der in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Vorhaben benennen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verwaltungsbehörden, die für das Vorhaben zuständig sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.