Artikel 85 VO (EU) 2014/508

Spezifische Ziele

Maßnahmen nach diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf

a)
die Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP;
b)
spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;
c)
freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen;
d)
Beiräte;
e)
Marktuntersuchungen;
f)
Kommunikation zur GFP und IMP.

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