Artikel 91 VO (EU) 2014/508
Kommunikationstätigkeiten zur GFP und zur IMP
Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:
- a)
-
Kosten für Informations- und Kommunikationstätigkeiten in Verbindung mit der GFP und der IMP einschließlich
- i)
- Kosten für die Erstellung, Übersetzung und Verbreitung von schriftlichem, audiovisuellem und elektronischem, auf die besonderen Erfordernisse der verschiedenen Zielgruppen zugeschnittenem Informationsmaterial;
- ii)
- Kosten für die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen und Sitzungen zur Unterrichtung der verschiedenen von der GFP oder der IMP betroffenen Kreise oder zur Einholung von deren Stellungnahmen;
- b)
- Kosten für Reise und Unterkunft von Sachverständigen und Interessenvertretern, die von der Kommission zu Sitzungen eingeladen werden;
- c)
- Kosten für die Unternehmenskommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.
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