Artikel 91 VO (EU) 2014/508

Kommunikationstätigkeiten zur GFP und zur IMP

Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

a)
Kosten für Informations- und Kommunikationstätigkeiten in Verbindung mit der GFP und der IMP einschließlich

i)
Kosten für die Erstellung, Übersetzung und Verbreitung von schriftlichem, audiovisuellem und elektronischem, auf die besonderen Erfordernisse der verschiedenen Zielgruppen zugeschnittenem Informationsmaterial;
ii)
Kosten für die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen und Sitzungen zur Unterrichtung der verschiedenen von der GFP oder der IMP betroffenen Kreise oder zur Einholung von deren Stellungnahmen;

b)
Kosten für Reise und Unterkunft von Sachverständigen und Interessenvertretern, die von der Kommission zu Sitzungen eingeladen werden;
c)
Kosten für die Unternehmenskommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

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