Artikel 15 VO (EU) 2014/510

Übertragene Befugnisse

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 zu stellen;
b)
die Vorschriften über die Übertragung von Ansprüchen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowie erforderlichenfalls die Einschränkung dieser Übertragung im Rahmen der Verwaltung eines in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingents im Sinne des Artikels 14 Absatz 1;
c)
Bestimmungen, die die Teilnahme an einem in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 an die Vorlage einer Einfuhrlizenz und die Stellung einer Sicherheit binden;
d)
die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das in der internationalen Übereinkunft vorgesehene Zollkontingent im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 gelten.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, das bescheinigt, dass ein Erzeugnis die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt.

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