Artikel 25 VO (EU) 2014/510

Lizenzen betreffend Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer

Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Antrag der betreffenden Partei eine Bescheinigung darüber aus, ob Ausfuhrerstattungen bezüglich Ausfuhren besonderer Nicht-Anhang-I-Waren in besondere Zielländer gezahlt wurden.

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