Artikel 44 VO (EU) 2014/510
Ausschussverfahren
(1) Für die Zwecke von Artikel 13, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 27, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 4 sowie — im Hinblick auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin — für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ohne Eieralbumin und Milchalbumin und Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren — für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 3 wird die Kommission von einem Ausschuss, dem sogenannten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 und 2 — im Hinblick auf Eieralbumin und Milchalbumin —, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 und 5 und Artikel 16 Absatz 1 sowie — im Hinblick auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin — für Zwecke des Artikels 40 Absatz 3 wird die Kommission von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 2 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
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