Artikel 3 VO (EU) 2014/513
Ziele
(1) Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — gemäß den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:
- a)
- Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen.
- b)
- Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.
Das Erreichen der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang II dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.
(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, leistet das Instrument einen Beitrag zu den folgenden operativen Zielen:
- a)
- Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Kriminalität zu verhindern und die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;
- b)
- Förderung und Entwicklung von verwaltungstechnischer und operativer Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union und gegebenenfalls mit Drittländern und internationalen Organisationen;
- c)
- Förderung und Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, u. a. zur Vermittlung von technischen und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;
- d)
- Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten einschließlich Terrorismus, insbesondere zum Zeugen- und Opferschutz für Kinder, vor allem für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen;
- e)
- Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, unter anderem durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Weitergabe von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten Drittländern;
- f)
- eine sichere Vernetzung und effektive Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen für den Krisenfall auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich Lagezentren, um die rasche Erstellung umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen zu ermöglichen, die Gegenmaßnahmen zu koordinieren und frei zugängliche, schutzwürdige und als Verschlusssache eingestufte Informationen auszutauschen;
- g)
- Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die es der Union ermöglichen sollen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen.
(4) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.
(5) Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten.
Besonders müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Möglichkeit auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen achten.
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