Präambel VO (EU) 2014/513

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich mit Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittländern sowie internationalen Organisationen erreicht werden.
(2)
Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.
(3)
Die vom Rat im Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (im Folgenden „Strategie der inneren Sicherheit” ) ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa” vom 22. November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas angesichts von Krisen und Katastrophen.
(4)
Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der globalen Dimension und der Verknüpfung sowie der notwendigen Kohärenz mit der äußeren Sicherheit liegen.
(5)
Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ Fonds” ) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.
(6)
Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht werden können.
(7)
Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Qualität der Ausgaben stellen Leitgrundsätze für die Umsetzung des Fonds dar. Ferner sollte der Fonds möglichst wirkungsvoll und nutzerfreundlich umgesetzt werden.
(8)
Da die Politik der Union Sparzwängen unterliegt, sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur mit einer weitgehenderen Flexibilität, innovativen organisatorischen Maßnahmen, einer besseren Nutzung der bestehenden Strukturen und der Koordinierung zwischen den Organen und Einrichtungen der Union sowie den nationalen Behörden und mit Drittländern zu überwinden.
(9)
Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln für Infrastrukturen und große Vorhaben von europäischem Interesse zu optimieren.
(10)
Im Rahmen des vom Rat am 8./9. November 2010 festgelegten Politikzyklus der EU soll gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität mit einer möglichst intensiven Zusammenarbeit der zuständigen Stellen kohärent und methodisch vorgegangen werden. Um eine wirksame Umsetzung dieses mehrjährigen Zyklus zu flankieren, sollten zur Finanzierung im Rahmen des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments (im Folgenden „Instrument” ) alle möglichen Vollzugsmethoden nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), gegebenenfalls einschließlich der indirekten Mittelverwaltung, herangezogen werden, damit die rechtzeitige und wirksame Durchführung der Maßnahmen und Vorhaben sichergestellt wird.
(11)
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geschaffene Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa eingeführte Instrument umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ergänzt werden.
(12)
Grenzüberschreitende Kriminalität wie Menschenhandel und die Ausbeutung illegaler Zuwanderer durch kriminelle Vereinigungen können durch die polizeiliche Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden.
(13)
Die Gesamtmittel für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 setzen gemeinsam die Finanzausstattung für die Gesamtlaufzeit fest, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7) bildet.
(14)
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche wird festgestellt, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine gesamteuropäische Aufgabe ist; ferner wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Strafverfolgung angemahnt, da ein wirksames Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität grundlegend für den Schutz der legalen Wirtschaft vor typischen kriminellen Aktivitäten wie der Geldwäsche ist.
(15)
Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Korruption, des Drogenhandels, des Menschenhandels und Waffenschmuggels, der Ausbeutung illegaler Zuwanderer, der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie, der Cyberkriminalität und der Geldwäsche, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.
(16)
Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Verfahren, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen im Rahmen der im AEUV geregelten Zuständigkeiten, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung, den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Union, einschließlich Europol, fördern. Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte nur der Unterstützung von Maßnahmen dienen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden.
(17)
In dem umfassenden Rahmen der Strategie der Union zur Drogenbekämpfung, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch dieses Instrument alle Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel verhindert und bekämpft werden soll (Verringerung des Angebots), und insbesondere solche Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung sowie die Ein- und Ausfuhr illegaler Drogen, einschließlich des Besitzes und Kaufs zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen.
(18)
Bei aus dem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region, den demokratischen Grundsätzen und Werten, den Grundfreiheiten und Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Souveränität der Drittländer angestrebt werden. Die Maßnahmen sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen fördern, und sie sollten gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.
(19)
Bei der Durchführung des Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt geachtet werden.
(20)
Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sollten mit dem Instrument Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung gefördert werden. Mit dem Instrument sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.
(21)
Durch das Instrument sollten die Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Europol und anderen betroffenen Stellen der Union und Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ziele des Instruments in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie Krisenmanagement ergänzt und verstärkt werden. Das bedeutet unter anderem, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer nationalen Programme die Informationsdatenbank, die Analysewerkzeuge und die operativen und technischen Leitlinien von Europol berücksichtigen, vor allem das Europol-Informationssystem, die Europol Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) und die EU Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA).
(22)
Um eine einheitliche Durchführung des Fonds zu gewährleisten, sollten die für das Instrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt bei Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (im Folgenden „Unionsmaßnahmen” ), bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung und bei nationalen Programmen und Maßnahmen, die administrative Flexibilität erfordern, im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden.
(23)
Was die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführten Mittel anbelangt, muss unbedingt gewährleistet werden, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten mit den Prioritäten und Zielen der Union im Einklang stehen.
(24)
Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten in dieser Verordnung festgelegt und auf der Grundlage klarer, objektiver und messbarer Kriterien verteilt werden. Diese Kriterien sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihre finanzielle Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, beziehen; dazu gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets und das Bruttoinlandsprodukt. Da der SOCTA 2013 die erhebliche Bedeutung von See- und Flughäfen als Eintrittspunkte krimineller Vereinigungen für den Menschenhandel und den Schmuggel verbotener Waren hervorhebt, sollten darüber hinaus bei der Verteilung der verfügbaren Mittel für Maßnahmen der Mitgliedstaaten besondere Schwachstellen, die sich aufgrund der Verbrechensrouten an diesen externen Übergängen ergeben, mithilfe von Kriterien, die auf die Zahl der an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und das Gewicht der Frachtgüter abstellen, berücksichtigt werden.
(25)
Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Teil der für die nationalen Programme verfügbaren Gesamtmittel für die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten strategischen Prioritäten der Union zu verwenden. Für Projekte, die auf diese Prioritäten abstellen, sollte der Unionsbeitrag an den gesamten förderfähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auf 90 % aufgestockt werden.
(26)
Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte auf die den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel abgestimmt sein. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Verfahren, das Monitoring der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.
(27)
Die Mitgliedstaaten sollten zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels dieses Instruments dafür sorgen, dass im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen mit Bezug auf alle spezifischen Ziele des Instruments ergriffen werden und dass die Mittelzuweisung für die jeweiligen Ziele an die Probleme und den Bedarf angepasst ist und die Mittelausstattung die Verwirklichung dieser Ziele tatsächlich ermöglicht. Verfolgt ein nationales Programm keines der spezifischen Ziele oder bleibt die Mittelzuweisung hinter den hier festgelegten Mindestquoten zurück, sollte der betroffene Mitgliedstaat in dem Programm eine Begründung dafür liefern.
(28)
Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.
(29)
Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage ist, grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame Ansätze zu bieten, sollten die aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen insbesondere zur Stärkung der Kapazitäten auf nationaler und auf Unionsebene, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur Vernetzung, Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren beitragen.
(30)
Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung strategischer Prioritäten der Union betrifft, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Änderung, Ergänzung oder Streichung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(31)
Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.
(32)
Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Die Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestgrundlage für die Evaluierung des Umfangs bilden, in dem die Ziele des Instruments erreicht wurden.
(33)
Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren für jedes spezifische Ziel des Instruments festgelegt werden. Die Messung des Erfolgs im Hinblick auf die spezifischen Ziele mithilfe der gemeinsamen Indikatoren bedeutet nicht, dass die Maßnahmen in Bezug auf diese Indikatoren zwingend umgesetzt werden müssen.
(34)
Der Beschluss 2007/125/JI des Rates(8) als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte” für den Zeitraum 2007 bis 2013 sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden.
(35)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(36)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(37)
Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will.
(38)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(39)
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(9) anzupassen. Deshalb sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)

ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.574/2007/EG (siehe Seite 143 dieses Amtsblatts).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 112 dieses Amtsblatts).

(7)

ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

(9)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

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