Artikel 25 VO (EU) 2014/514

Befugte Behörden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sind die befugten Behörden:

a)
eine zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats, bei der es sich um die benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 handelt und die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist;
b)
eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche Behörde oder öffentliche Einrichtung, die funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig ist und die dafür zuständig ist, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu erteilen;
c)
gegebenenfalls eine oder mehrere beauftragte Behörden: jede öffentliche oder private Einrichtung, die bestimmte Aufgaben der zuständigen Behörde unter deren Verantwortung ausführt.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für die Beziehungen zwischen den in Absatz 1 genannten Behörden und für ihre Beziehungen zur Kommission fest.

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