Artikel 3 VO (EU) 2014/514
Allgemeine Grundsätze
(1) Die spezifischen Verordnungen sehen eine Unterstützung durch nationale Programme, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe vor, die die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen ergänzt und dabei den Zielen der Union Rechnung trägt und einen Mehrwert für die Union schafft.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der im Rahmen der spezifischen Verordnungen und durch die Mitgliedstaaten geleisteten Unterstützung mit den einschlägigen Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union und für Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten.
(3) Bei der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen.
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten — im Falle von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern — gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD” ) im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung zwischen dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen sowie die Abstimmung mit anderen einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union, auch im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls zusammen mit dem EAD dafür Sorge, dass Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch Unionsinstrumente unterstützt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass diese Maßnahmen
- a)
- im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;
- b)
- sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren;
- c)
- den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gemäß Artikel 30 jener Verordnung.
(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der im Rahmen der spezifischen Verordnungen geleisteten Unterstützung, einschließlich durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung und den spezifischen Verordnungen um die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
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