Artikel 47 VO (EU) 2014/514
Konformitätsabschluss und Finanzkorrekturen der Kommission
(1) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem nationalen Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Rückforderungen an den betreffenden Mitgliedstaat stellt, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Rechnungshof festgestellt wurden.
(2) Ein Verstoß gegen das anwendbare Recht führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- der Verstoß hat sich auf die Auswahl eines Projekts für das nationale Programm ausgewirkt oder — falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, dies festzustellen — es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat;
- b)
- der Verstoß hat sich auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben ausgewirkt oder falls es — aufgrund der Art des Verstoßes — nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern, jedoch ein begründetes Risiko besteht, dass der Verstoß diese Wirkung hat.
(3) Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen das anwendbare Recht und seine finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt berücksichtigt.
(4) Vor jedem Beschluss über die Ablehnung einer Finanzierung werden die Feststellungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt, wonach sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen bemühen.
(5) Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:
- a)
- Ausgaben der zuständigen Behörde, die mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat;
- b)
- Ausgaben zugunsten mehrjähriger Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme, wenn die letzte Verpflichtung des Begünstigten mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat;
- c)
- nicht unter Buchstabe b fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme, wenn die Zahlung oder gegebenenfalls die Zahlung des letzten Restsaldos von der zuständigen Behörde mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat.
(6) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses bezüglich des Erlasses des Beschlusses und dessen Durchführung fest, darunter für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und für die einschlägigen Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 59 Absatz 3 erlassen.
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