Artikel 53 VO (EU) 2014/514

Information und Bekanntmachung

(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sind verantwortlich für

a)
eine Website oder ein Internetportal mit Informationen und Zugang zu den nationalen Programmen im jeweiligen Mitgliedstaat;
b)
die Unterrichtung potenzieller Begünstigter über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der nationalen Programme;
c)
die Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der spezifischen Verordnungen bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der nationalen Programme.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten Transparenz bei der Durchführung der nationalen Programme und führen eine Liste der Maßnahmen der einzelnen nationalen Programme, die über die Website oder das Internetportal zugänglich ist. Die Liste der Maßnahmen beinhaltet aktualisierte Informationen über die endgültigen Begünstigten, die Namen der Projekte und die Höhe der ihnen zugewiesenen Unionsmittel.

(3) In der Regel werden diese Informationen veröffentlicht, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, strafrechtliche Ermittlungen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Regeln für die Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen sowie für Informationsmaßnahmen für Begünstigte zu erlassen.

(5) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.