Artikel 11 VO (EU) 2014/515
Operative Unterstützung für die Transit-Sonderregelung
(1) Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 bereit.
(2) Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 154 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische Betriebskostenunterstützung bereitgestellt.
(3) Für den Zweck von Absatz 1 gelten als zusätzliche Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht infolge der Ausstellung von Transitvisa oder Visa für sonstige Zwecke anfallen.
Für eine Förderung kommen folgende zusätzliche Kosten in Frage:
- a)
- Investitionen in Infrastrukturen;
- b)
- Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung durchführt;
- c)
- zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Bezüge der Bediensteten, die speziell mit der Durchführung der Transit-Sonderregelung betraut sind.
(4) Die entgangenen Gebühren nach Absatz 1 dieses Artikels werden in dem Finanzierungsrahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf der Grundlage der Visumgebühren und der Befreiungen von den Visumgebühren berechnet, die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation(1) festgelegt wurden.
(5) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz und/oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.
(6) In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und alle Finanzierungsmodalitäten und sonstigen praktischen Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen Litauen und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 angenommen.
(7) Um das reibungslose Funktionieren der Transit-Sonderregelung sicherzustellen, kann die Kommission abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 spezielle Vereinbarungen über Zwischenzahlungen treffen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 27.
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