Artikel 21 VO (EU) 2014/515

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte und Jahresprogramme bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galten.

(2) Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3) Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

(4) Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2015 den auf den Zeitraum 2011-2013 bezogenen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der kofinanzierten Maßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG.

(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2015 den auf den Zeitraum 2011-2013 bezogenen Ex-post-Bewertungsbericht gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG.

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