Artikel 14 VO (EU) 2014/516

Gesamtmittel und Durchführung

(1) Die Gesamtmittel für die Durchführung dieser Verordnung belaufen sich auf 3137 Mio. EUR in jeweiligen Preisen.

(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3) Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch

a)
nationale Programme gemäß Artikel 19,
b)
Maßnahmen der Union gemäß Artikel 20,
c)
Soforthilfe gemäß Artikel 21,
d)
das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 22,
e)
technische Hilfe gemäß Artikel 23.

(4) Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 20 dieser Verordnung, für Soforthilfe nach Artikel 21 dieser Verordnung, für das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 22 dieser Verordnung und für technische Hilfe nach Artikel 23 dieser Verordnung werden im Weg der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und, wenn dies angemessen ist, in indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt. Die Haushaltsmittel für nationale Programme nach Artikel 19 dieser Verordnung werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

(5) Die Kommission ist weiterhin nach Artikel 317 AEUV zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

(6) Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates wird der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

a)
2752 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten,
b)
385 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission, wovon mindestens 30 % für Unionsmaßnahmen und das Europäische Migrationsnetz verwendet werden.

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