Artikel 16 VO (EU) 2014/516
Mittel für spezifische Maßnahmen
(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a kann den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag zugewiesen werden, sofern er im Programm ausgewiesen ist und er zur Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II verwendet wird.
(2) Damit neuen politischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, erhält die Kommission die Befugnis, im Zusammenhang mit der in Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte für die Änderung von Anhang II zu erlassen. Auf der Grundlage der geänderten Liste der spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.
(3) Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung verwendet werden. Ist es aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann ein Mitgliedstaat diese Beträge jedoch für andere Maßnahmen im Rahmen seines nationalen Programms verwenden, sofern er die Kommission zuvor konsultiert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.