Artikel 18 VO (EU) 2014/516

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder von Personen, die internationalen Schutz genießen

(1) Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder internationalen Schutz genießt.

(2) Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in Absatz 1 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienmitglieder gemäß dieser Verordnung überstellt worden sind.

(3) Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder die Übertragung dieser Mittel auf andere Maßnahmen des nationalen Programms ist möglich, wenn das bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission.

Zur Stärkung der Solidarität sowie gemäß Artikel 80 AEUV werden die Mitgliedstaaten mindestens 20 % der Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523(1) und (EU) 2015/1601 des Rates(2) eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, Maßnahmen in den nationalen Programmen für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, für die Neuansiedlung oder für sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen oder für Maßnahmen zur Vorbereitung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach ihrer Ankunft in der Europäischen Union, auch auf dem Seeweg, oder für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, zuweisen. Diese Maßnahmen dürfen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit Inhaftierung umfassen. Wenn ein Mitgliedstaat Mittel, die unter diesem Mindestprozentsatz liegen, erneut bindet oder überträgt, ist es nicht zulässig, die Differenz zwischen dem erneut gebundenen oder übertragenen Betrag und dem Mindestprozentsatz auf andere Maßnahmen des nationalen Programms zu übertragen.

(3a) Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

(3b) Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für die — in Absatz 3a des vorliegenden Artikels genannten — Beträge um sechs Monate verlängert.

(3c) Die Kommission erstattet dem Europäischem Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Artikels Bericht.

(4) Zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wird der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie im Bereich von Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen und Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

(2)

Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).

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