Artikel 31 VO (EU) 2014/516
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betreffenden Projekte und Jahresprogramme bis zu deren Abschluss noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2008/381/EG des Rates oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde.
(2) Bei dem Erlass von Beschlüssen über die Kofinanzierung durch diese Verordnung berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG, 2007/435/EG und 2008/381/EG vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.
(3) Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt waren, hebt die Kommission automatisch bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.
(4) Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.
(5) Bis zum 30. Juni 2015 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Evaluierungsberichte über die Ergebnisse und Auswirkungen der im Rahmen der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG kofinanzierten Maßnahmen für den Zeitraum 2011-2013.
(6) Bis zum 31. Dezember 2015 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Ex-post-Evaluierungsberichte im Rahmen der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG für den Zeitraum 2011-2013.
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