ANHANG II VO (EU) 2014/516

Liste spezifischer Maßnahmen gemäß Artikel 16

1.
Einrichtung und Ausbau von Zentren für den Transit und die Erfassung von Flüchtlingen in der Union insbesondere zur Unterstützung von Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR.
2.
Neue, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR eingeführte und auf die wichtigsten Transitländer ausgerichtete Konzepte für den Zugang zu Asylverfahren wie Schutzprogramme für bestimmte Gruppen oder bestimmte Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen.
3.
Gemeinsame integrationspolitische Initiativen von Mitgliedstaaten, wie gemeinsame Richtwerte, gegenseitige Kontrolle oder Tests mit europäischen Modulen, beispielsweise zum Spracherwerb oder zur Organisation von Einführungsprogrammen, mit dem Ziel einer besseren Abstimmung der Politik zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden.
4.
Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Festlegung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und Schutznormen und Hilfe für unbegleitete Minderjährige.
5.
Gemeinsame Rückführungsaktionen, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union.
6.
Gemeinsame Projekte zur Reintegration in den Herkunftsländern zwecks Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr und gemeinsame Maßnahmen, um die Kapazitäten von Drittländern zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union zu stärken.
7.
Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Reintegration unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland.
8.
Gemeinsame Initiativen von Mitgliedstaaten im Bereich der legalen Zuwanderung, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren in Drittländern, sowie gemeinsame Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für die Nutzung ausschließlich legaler Migrationswege zu werben und über die Risiken der illegalen Migration zu informieren.
9.
In Mitgliedstaaten, die mit einem hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck konfrontiert sind: Einrichtung, Entwicklung und Betrieb von angemessenen Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundenen Diensten — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Wohnhilfe zugunsten von Personen, die internationalen Schutz genießen.

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