Artikel 8 VO (EU) 2014/517

Rückgewinnung

(1) Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen die Rückgewinnung dieser Gase durch natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, sicher, damit diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Diese Verpflichtung gilt für die Betreiber der folgenden Einrichtungen:

a)
Kältekreisläufe von ortsfesten Kälteanlagen, ortsfesten Klimaanlagen und ortsfesten Wärmepumpen;
b)
Kältekreisläufe von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
c)
ortsfeste Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten;
d)
ortsfeste Brandschutzeinrichtungen;
e)
ortsfeste elektrische Schaltanlagen.

(2) Ein Unternehmen, das einen Behälter mit fluorierten Treibhausgasen unmittelbar vor dessen Entsorgung verwendet, sorgt für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, um sicherzustellen, dass diese recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

(3) Die Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, einschließlich mobiler Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, aber nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, sorgen dafür, dass die Gase — soweit technisch realisierbar und keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen — durch angemessen qualifizierte natürliche Personen rückgewonnen werden, damit sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden können, oder dass sie ohne vorherige Rückgewinnung zerstört werden.

Die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, wird von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt.

Für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, gelten nur natürliche Personen, die zumindest im Besitz einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind, als angemessen qualifiziert.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

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