ANHANG VII VO (EU) 2014/517
ANGABEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 19 GEMELDET WERDEN MÜSSEN
- (1)
-
Jeder Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 1 meldet
- a)
- die Gesamtmenge jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die er in der Union hergestellt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden;
- b)
- alle Mengen jedes in Anhang I und gegebenenfalls Anhang II aufgeführten Stoffes, die er in der Union in Verkehr gebracht hat, wobei die in Verkehr gebrachten Mengen zur Verwendungen als Ausgangsstoff, für direkte Ausfuhren, zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, für die Verwendung in Militärausrüstung und die Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie gesondert anzugeben sind;
- c)
- alle Mengen jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die jeweils recycelt, aufgearbeitet bzw. zerstört wurden;
- d)
- alle Bestände, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte;
- e)
- jede Genehmigung auf Anwendung von Quoten unter Angabe der betreffenden Mengen für die Zwecke des Artikels 14.
- (2)
-
Jeder Einführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 meldet
- a)
- die Menge jedes in Anhang I und gegebenenfalls Anhang II aufgeführten Stoffes, die er in die Union eingeführt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden, wobei die in Verkehr gebrachten Mengen zur Zerstörung, für Verwendungen als Ausgangsstoff, für direkte Ausfuhren, zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, zur Verwendung in Militärausrüstung und die Verwendung zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie gesondert anzugeben sind;
- b)
- alle Mengen jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die recycelt, aufgearbeitet bzw. zerstört wurden;
- c)
- jede Genehmigung zur Nutzung von Quoten unter Angabe der betreffenden Mengen für die Zwecke des Artikels 14;
- d)
- alle Bestände, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte.
- (3)
-
Jeder Ausführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 meldet
- a)
- alle Mengen jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die er zu anderen Zwecken als dem Recycling, der Aufarbeitung oder der Zerstörung aus der Union ausgeführt hat;
- b)
- alle Mengen jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung aus der Union ausgeführt hat.
- (4)
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Jedes Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 2 meldet
- a)
- alle Mengen jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die zerstört wurden, einschließlich der in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen dieser Stoffe;
- b)
- alle Bestände jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die dazu bestimmt sind, zerstört zu werden, einschließlich der in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen dieser Stoffe;
- c)
- die zur Zerstörung verwendete Technologie der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe.
- (5)
- Jedes Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 3 meldet alle Mengen jedes in Anhang I aufgeführten Stoffes, der als Ausgangsstoff verwendet wurde.
- (6)
-
Jedes Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 4 meldet
- a)
- die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen, die in den Anhängen I und II aufgeführte Stoffe enthalten;
- b)
- die Stückzahl;
- c)
- alle Mengen jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind.
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