Präambel VO (EU) 2014/517

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) zum Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dem die Union als Vertragspartei angehört(3), wurde festgestellt, dass die Industrieländer auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Daten die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber den Werten von 1990 verringern müssten, um den weltweiten Klimawandel auf einen Temperaturanstieg von 2 °C zu begrenzen und damit unerwünschte Klimaauswirkungen zu vermeiden.
(2)
Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 angenommen, der vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Mai 2011 zur Kenntnis genommen und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 15. März 2012 gebilligt wurde. In diesem Fahrplan hat die Kommission einen kostenwirksamen Weg zur Verwirklichung der notwendigen Emissionsminderungen insgesamt in der Union bis 2050 herausgearbeitet. In diesem Fahrplan werden die in sechs Bereichen notwendigen Beiträge der verschiedenen Sektoren festgelegt. Nicht-CO2-Emissionen, einschließlich fluorierter Treibhausgase, aber ohne Nicht-CO2-Emissionen der Landwirtschaft, sollten bis 2030 um 72 bis 73 % und bis 2050 um 70 bis 78 % gegenüber den Werten von 1990 verringert werden. Wird das Jahr 2005 als Bezugsjahr zugrunde gelegt, ist eine Verringerung der Nicht-CO2Emissionen — ohne die betreffenden Emissionen der Landwirtschaft — bis 2030 um 60 bis 61 % erforderlich. Die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen wurden auf 90 Mio. Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent im Jahr 2005 geschätzt. Eine Verringerung um 60 % würde bedeuten, dass die Emissionen bis 2030 auf etwa 35 Mio. t CO2-Äquivalent gesenkt werden müssten. Da die Emissionen bei vollständiger Anwendung des geltenden Unionsrechts auf 104 Mio. t CO2-Äquivalent im Jahr 2030 geschätzt werden, ist eine weitere Senkung um etwa 70 Mio. t CO2-Äquivalent erforderlich.
(3)
Aus dem Bericht der Kommission vom 26. September 2011 über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet werden. Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastkraftfahrzeugen und -anhänger, ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen angewendet werden. Da am Ende des Lebenszyklus von Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, Rückhaltungsmaßnahmen wichtig sind, sollten die Mitgliedstaaten dem Nutzen von Programmen der Herstellerverantwortung Rechnung tragen und ihre Einführung auf der Grundlage bewährter Verfahren fördern.
(4)
Aus dem Bericht ging ebenfalls hervor, dass noch mehr zur Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in der Union getan werden kann, insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung solcher Gase, für die sichere und energieeffiziente alternative Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen vorhanden sind. Eine Senkung der Emissionen bis 2030 um bis zu zwei Drittel der Werte von 2010 ist kostenwirksam, da in vielen Sektoren erprobte und geprüfte Alternativen verfügbar sind.
(5)
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung der Emissionen klimaschädlicher Gase außer Kohlendioxid wurde die Selbstverpflichtung der Union, im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll” ) die Förderung von Maßnahmen in Bezug auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zu unterstützen, als ausgezeichnetes Beispiel für einen nicht marktorientierten Ansatz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen begrüßt. In dieser Entschließung wurde auch gefordert, zu prüfen, wie ein sofortiger Ausstieg aus der Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf internationaler Ebene im Rahmen des Montrealer Protokolls gefördert werden kann.
(6)
Um die Verwendung von Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen zu fördern, sollte die Ausbildung von natürlichen Personen, die Tätigkeiten in Verbindung mit fluorierten Treibhausgasen ausüben, auch Informationen über Technologien enthalten, die als Ersatz für fluorierte Treibhausgase dienen und deren Verwendung verringern sollen. Da einige Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen als Ersatz für fluorierte Treibhausgas dienen und deren Verwendung verringern sollen, giftig, entzündlich und unter hohem Druck stehen können, sollte die Kommission das geltende Unionsrecht in Bezug auf Ausbildungsmaßnahmen für natürliche Personen zur sicheren Handhabung von alternativen Kältemitteln überprüfen und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des einschlägigen Unionsrechts vorlegen.
(7)
Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme sollten unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 eingeführten Programme aufgestellt oder angepasst werden und könnten in die Berufsbildungssysteme einbezogen werden.
(8)
Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen des UNFCCC und mit der Entschließung 4/CMP.7 der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zur UNFCCC diente, angenommen auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC am 11. Dezember 2011 in Durban (Südafrika), sollte das Treibhausgaspotenzial (GWP) als das globale Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet werden. Die Berechnung sollte, wenn möglich, auf der Grundlage des Vierten Sachstandsberichts des IPCC erfolgen.
(9)
Um die Fortschritte bei der Erreichung der Emissionsminderungsziele verfolgen zu können, und um die Auswirkungen dieser Verordnung beurteilen zu können, ist es entscheidend, dass die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen wirksam überwacht werden. Die Verwendung einheitlicher hochwertiger Daten für die Meldung von Emissionen von fluorierten Treibhausgasen ist unerlässlich, wenn die Qualität der Emissionsberichterstattung gewährleistet werden soll. Durch die Einrichtung von Systemen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über fluorierte Treibhausgase würde Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) hergestellt werden. Diese Systeme für die Emissionsberichterstattung können mit den von Unternehmen gemäß der vorliegenden Verordnung gesammelten Daten über Leckagen von fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen erheblich verbessert werden. Auf diese Weise sollte es möglich sein, die Übereinstimmung der Daten, die zur Ableitung von Emissionen verwendet werden, zu kontrollieren und die auf Berechnungen beruhenden Näherungswerte zu verbessern, wodurch man genauere Schätzwerte für Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in den nationalen Treibhausgasinventaren erhalten würde.
(10)
Da geeignete Alternativen vorhanden sind, sollte das gegenwärtige Verbot der Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und das Recycling von Magnesiumdruckguss-Legierungen auf Anlagen ausgeweitet werden, die weniger als 850 kg Schwefelhexafluorid pro Jahr verwenden. Ebenso sollte die Verwendung von Kältemitteln mit einem sehr hohen Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr nach einer angemessenen Übergangszeit untersagt werden.
(11)
Wo geeignete Alternativen zur Verwendung spezieller fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, sollten Verbote des Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eingeführt werden. Gibt es keine Alternativen oder können diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden oder wäre die Verwendung dieser Alternativen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sollte die Kommission Ausnahmen gewähren können, um das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Einrichtungen für eine begrenzte Zeit zu erlauben. Unter Berücksichtigung künftiger technischer Entwicklungen sollte die Kommission die Verbote des Inverkehrbringens neuer Einrichtungen für sekundäre Mittelspannungsschaltanlagen und neuer kleiner Mono-Splitklimageräte weiter überprüfen.
(12)
Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten in Verkehr gebracht werden können, wenn unter Berücksichtigung realistischer Leckage- und Rückgewinnungsraten die Summe aller Treibhausgasemissionen dieser Einrichtungen über ihren gesamten Lebenszyklus insgesamt niedriger sind als diejenigen, die sich aus vergleichbaren Einrichtungen ohne fluorierte Treibhausgase ergäben, die den in den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) angegebenen zulässigen maximalen Energieverbrauch erreichen. Die regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahmen gemäß der genannten Richtlinie würde dazu beitragen, dass diese Durchführungsmaßnahmen weiterhin wirksam und angemessen wären.
(13)
Die allmähliche Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in den Verkehr gebracht werden kann, wurde als wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen Verringerung der Emissionen dieser Stoffe ermittelt.
(14)
Um die allmähliche Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden können, umzusetzen, sollte die Kommission den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zuweisen, damit die Mengenbegrenzung der insgesamt in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe eingehalten wird. Um die Integrität der allmählichen Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu wahren, die in Verkehr gebracht werden, sollten teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in Einrichtungen enthalten sind, im Rahmen des Quotensystems der Union berücksichtigt werden. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in Einrichtungen enthalten sind, vor der Befüllung der Einrichtung noch nicht in der Union in Verkehr gebracht, so sollte eine Konformitätserklärung verlangt werden, mit der nachgewiesen wird, dass diese teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems der Union berücksichtigt wurden.
(15)
Die Berechnung der Referenzwerte und die Zuweisung von Quoten an einzelne Hersteller und Einführer sollte zunächst auf der Grundlage der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, die die einzelnen Unternehmen im Referenzzeitraum 2009-2012 gemäß ihren Berichten In Verkehr gebracht haben. Damit kleine Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, sollten jedoch 11 Prozent der erlaubten Gesamtmenge jenen Einführern und Herstellern vorbehalten sein, die im Referenzzeitraum weniger als 1 Tonne fluorierte Treibhausgase in Verkehr gebracht haben.
(16)
Die Kommission sollte die Referenzwerte und Quoten regelmäßig neu berechnen, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Durchschnittsmengen fortsetzen können, die sie in den letzten Jahren in Verkehr gebracht haben.
(17)
Die Herstellung einiger fluorierter Gase kann zu Emissionen von beträchtlichen Mengen anderer fluorierter Treibhausgase führen, die als Nebenprodukte entstehen. Als Voraussetzung für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase sollten solche als Nebenprodukt entstandene Emissionen zerstört oder für spätere Verwendungen rückgewonnen werden.
(18)
Die Kommission sollte gewährleisten, dass ein zentrales elektronisches Register zur Verwaltung der Quoten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe und zur Berichterstattung eingerichtet wird, einschließlich zur Berichterstattung über in Verkehr gebrachte Einrichtungen, insbesondere wenn diese Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, die vor der Befüllung nicht in Verkehr gebracht wurden und somit eine Überprüfung anhand einer Konformitätserklärung und anschließende Bestätigung durch einen Dritten dahingehend erfordern, dass die Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Quotensystems der Union berücksichtigt werden.
(19)
Um die Flexibilität des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Gebinden zu erhalten, sollte es möglich sein, die auf der Grundlage der Referenzwerte berechneten Quoten auf einen anderen in der Union ansässigen Hersteller oder Einführer oder einen anderen von einem Alleinvertreter in der Union vertretenen Hersteller oder Einführer zu übertragen.
(20)
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung überwachen zu können, sollten die aktuellen Berichterstattungspflichten auf weitere fluorierte Stoffe ausgeweitet werden, die ein hohes Treibhauspotenzial haben oder die in Anhang I aufgelisteten fluorierten Treibhausgase wahrscheinlich ersetzen werden. Aus demselben Grund sollte auch über die Zerstörung fluorierter Treibhausgase und die Einfuhr in die Union von solchen in Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Gasen Bericht erstattet werden. Weiterhin sollten Geringfügigkeitsgrenzen bestimmt werden, um insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu ersparen.
(21)
Die Kommission sollte die Auswirkungen der Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen laufend überwachen, einschließlich der Auswirkung der Verringerung auf die Versorgung von Einrichtungen, bei denen die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf niedrigere Emissionen — über den gesamten Lebenszyklus gesehen — als bei Verwendung alternativer Technologien hinauslaufen würde. Die Kommission sollte bis Ende 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem Markt der Union erstellen. Bis Ende 2022 sollte eine umfassende Überprüfung durch die Kommission so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund ihrer Durchführung sowie neuer Entwicklungen und internationaler Verpflichtungen angepasst und gegebenenfalls weitere Reduktionsmaßnahmen vorgeschlagen werden können.
(22)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), ausgeübt werden.
(23)
Zur Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(24)
Da diese Verordnung gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV angenommen wurde, hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen, die im Einklang mit dem AEUV stehen, beizubehalten oder zu ergreifen. Gemäß Artikel 193 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission gegebenenfalls über derartige Maßnahmen informieren.
(25)
Diese Verordnung ändert Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und ergänzt ihren Gegenstand; die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sollte daher aufgehoben werden. Um einen reibungslosen Übergang vom alten System zum neuen System zu gewährleisten, sollten allerdings die Verordnungen (EG) Nr. 1493/2007(8), (EG) Nr. 1494/2007(9), (EG) Nr. 1497/2007(10), (EG) Nr. 1516/2007(11), (EG) Nr. 303/2008(12), (EG) Nr. 304/2008(13), (EG) Nr. 305/2008(14), (EG) Nr. 306/2008(15), (EG) Nr. 307/2008(16) und (EG) Nr. 308/2008(17) der Kommission weiterhin in Kraft und gültig bleiben, sofern und solange sie nicht durch von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aufgehoben werden
(26)
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Umweltproblem grenzüberschreitend ist und wegen der Auswirkungen der Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel sowie auf den Außenhandel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 138.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(3)

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165vom 18.6.2013, S. 13).

(6)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 7).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 25).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25).

(17)

Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 28).

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