Artikel 1 VO (EU) 2014/518
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Buchstabe f wird angefügt:
- f)
- den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden;;
- b)
-
folgender Buchstabe g wird angefügt:
- g)
- den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden..
- (2)
-
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Haushaltsgeschirrspüler, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer den Haushaltsgeschirrspüler ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;.
- (3)
- Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang I dieser Verordnung angefügt.
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