Artikel 1 VO (EU) 2014/523

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„gedeckte Schuldverschreibung” eine Schuldverschreibung im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG;
2.
„Lieferoption” die Möglichkeit, einen Hypothekenkredit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibung zum Nenn- oder Marktwert abzulösen.

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