Artikel 15 VO (EU) 2014/524

Information von Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats

Unbeschadet des nach einer Zweigstelleninspektion gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Informationsaustauschs stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:

a)
eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind;
b)
eine Beschreibung jeder Nichteinhaltung der Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auszuüben sind;
c)
jedes von der Zweigstelle oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehende Systemrisiko samt jeder Einschätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf folgende Parameter:

i)
systemrelevante Liquidität;
ii)
Zahlungssysteme;
iii)
Clearing- und Abwicklungssysteme;

d)
den Marktanteil einer Zweigstelle, sofern dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat in einer der folgenden Kategorien übersteigt:

i)
Einlagen;
ii)
Kredite;

e)
alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf die bzw. von der Zweigstelle.

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