Artikel 9 VO (EU) 2014/524

Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut gegen die anwendbaren Rechnungslegungsstandards und -verfahren, denen es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterliegt, verstoßen hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

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