Präambel VO (EU) 2014/527
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Aktionäre, der Gläubiger und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im langfristigen Interesse des Instituts zu handeln und keine unverhältnismäßig hohen Risiken einzugehen.
- (2)
- Um eine starke Verknüpfung zur Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen.
- (3)
- Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt werden, unterliegen die anderen Instrumente, auf die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach der genannten Verordnung keinen besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Solange die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Einsatz von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein kein Hinderungsgrund dafür sein, dass diese Instrumente als Eigenmittel des Instituts in Frage kommen. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten.
- (4)
- Andere Instrumente umfassen unbare Schuldinstrumente oder mit Schulden gekoppelte Instrumente, die nicht als Eigenmittel gelten. Andere Instrumente beschränken sich nicht auf Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sondern können auch weitere unbare Instrumente umfassen, die Bestandteil von Verträgen zwischen Institut und Mitarbeitern sein können. Um zu gewährleisten, dass diese Instrumente die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch angemessene Anforderungen sichergestellt werden, dass die Umstände, unter denen derartige Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, nicht nur auf Sanierungs- und Auflösungssituationen beschränkt sind.
- (5)
- Werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten derartige Transaktionen im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Werts der gewährten Vergütung führen, indem den Wert des Instruments übersteigende Beträge ausgezahlt werden oder indem diese in Instrumente umgewandelt werden, die einen höheren Wert als die ursprünglich zugeteilten Instrumente haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vergütung nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erleichtern.
- (6)
- Wird eine variable Vergütung gewährt und werden zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt, sollten den betreffenden Transaktionen Werte zugrunde liegen, die gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen festgestellt wurden. In allen vorstehend beschriebenen Situationen sollte daher eine Bewertung der Instrumente vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Vergütungen nicht umgangen werden, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung und die Abstimmung mit der Übernahme von Risiken.
- (7)
- In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Herabschreibungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals festgelegt. Darüber hinaus schreibt Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU vor, dass andere Instrumente vollständig in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können. Da das wirtschaftliche Ergebnis einer Umwandlung oder Herabschreibung anderer Instrumente das gleiche ist wie bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sollten die Herabschreibungs- oder Umwandlungsmechanismen für andere Instrumente die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Mechanismen berücksichtigen, und zwar mit Anpassungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass andere Instrumente unter aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht als Eigenmittel gelten. Ergänzungskapitalinstrumente unterliegen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keinen gesetzlichen Auflagen bezüglich der Herabschreibung und Umwandlung. Damit gewährleistet ist, dass der Wert aller derartiger Instrumente, wenn sie für eine variable Vergütung eingesetzt werden, im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Instituts gesenkt wird, sollten die Situationen festgelegt werden, in denen eine Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments notwendig ist. Die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente sollten festgelegt werden, damit eine kohärente Anwendung sichergestellt werden kann.
- (8)
- Ausschüttungen aus Instrumenten können verschiedene Formen annehmen. Sie können variabel oder fest sein und können in regelmäßigen Abständen oder bei Endfälligkeit des Instruments ausgezahlt werden. Den vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden(3) herausgegebenen Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis entsprechend sollten den Mitarbeitern während der Zurückbehaltungszeiträume keine Ausschüttungen ausgezahlt werden, um ein solides und wirkungsvolles Risikomanagement zu fördern. Mitarbeiter sollten nur für Zeiträume, die sich an die Wartezeit des Instruments anschließen, Ausschüttungen erhalten. Aus diesem Grund sind nur Instrumente mit regelmäßig an die Eigentümer des Instruments ausgezahlten Ausschüttungen für den Einsatz als variable Vergütung geeignet; Nullkuponanleihen oder Instrumente mit einbehaltenen Gewinnen sollten nicht auf den erheblichen Anteil der Vergütung angerechnet werden, der sich aus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehenden, in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instrumenten zusammensetzen muss. Dies ist darin begründet, dass die Mitarbeiter während des Zurückbehaltungszeitraums in den Genuss steigender Werte kämen, was wiederum als mit dem Empfang von Ausschüttungen gleichwertig angesehen werden könnte.
- (9)
- Sehr hohe Ausschüttungen können den langfristigen Anreiz für eine vorsichtige Risikoübernahme verringern, da sie den variablen Anteil der Vergütung effektiv erhöhen. Insbesondere sollten Ausschüttungen nicht in längeren als einjährigen Abständen ausgezahlt werden, da dies sonst dazu führen könnte, dass sich die Ausschüttungen während der Zurückbehaltungszeiträume ansammeln und bei Fälligkeit der variablen Vergütung einmalig ausgezahlt werden. Mit dem Ansammeln von Ausschüttungen würde Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung und der in Buchstabe m desselben Artikels beschriebene Grundsatz, dass der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen anteilig erworben wird, umgangen. Daher sollten nach dem Übergang des Instruments vorgenommene Ausschüttungen die Marktsätze nicht übersteigen. Dies sollte durch die Vorgabe sichergestellt werden, dass für die variable Vergütung eingesetzte Instrumente oder die Instrumente, mit denen sie verbunden sind, überwiegend an andere Investoren ausgegeben werden oder derartige Instrumente einer Obergrenze für Ausschüttungen unterliegen müssen.
- (10)
- Für die Gewährung einer variablen Vergütung nach Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU geltende Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvorschriften müssen zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt werden, auch wenn zur variablen Vergütung eingesetzte Instrumente gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt werden. In Situationen dieser Art sollten die Instrumente daher gegen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder gegen andere Instrumente ausgetauscht werden, die die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sich durch gleichwertige Merkmale wie die des ursprünglich zugeteilten Instruments auszeichnen und unter Berücksichtigung herabgeschriebener Beträge den gleichen Wert haben. Sofern auch andere Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals mit einem festen Fälligkeitstermin versehen sind, sollten für derartige Instrumente bei ihrer Zuteilung Restlaufzeiten festgelegt werden, um deren Kohärenz mit den Anforderungen hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume für variable Vergütungen sicherzustellen.
- (11)
- Die Richtlinie 2013/36/EU beschränkt die Klassen der als variable Vergütung einsetzbaren Instrumente nicht auf eine bestimmte Klasse von Finanzinstrumenten. Die Verwendung von synthetischen Instrumenten oder Verträgen zwischen Mitarbeitern und Instituten, bei denen eine Verbindung zu Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals besteht und die vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, sollte möglich sein. Auf diese Weise können in die allgemeinen Bedingungen derartiger Instrumente besondere Bedingungen aufgenommen werden, die nur für die Mitarbeitern zugeteilten Instrumente gelten, ohne derartige Bedingungen auch anderen Investoren auferlegen zu müssen.
- (12)
- In Unternehmensgruppen können Emissionen zentral im Mutterunternehmen verwaltet werden. Daher kann es sein, dass einer solchen Gruppe angehörende Institute nicht immer Instrumente begeben, die für den Einsatz zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht, dass durch ein Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals unter bestimmten Bedingungen zu den Eigenmitteln eines Instituts gehören können. Daher sollten derartige Instrumente auch für Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden können, sofern eine eindeutige Verbindung zwischen der Bonität des diese Instrumente für den Zweck der variablen Vergütung nutzenden Instituts und der Bonität des Emittenten des Instruments besteht. Gewöhnlich ist davon auszugehen, dass zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen eine solche Verbindung besteht. Instrumente außer Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die nicht unmittelbar von einem Institut begeben werden, sollten vorbehaltlich gleichwertiger Bedingungen ebenfalls als variable Vergütung eingesetzt werden können. Instrumente, bei denen eine Verbindung mit von Mutterunternehmen in Drittländern begebenen Referenzinstrumenten besteht und die Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gleichwertig sind, sollten als für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet angesehen werden, wenn sich das Auslöseereignis auf das Institut bezieht, das das betreffende synthetische Instrument verwendet.
- (13)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
- (14)
- Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (3)
Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden: Leitlinien für Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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