Artikel 1 VO (EU) 2014/528

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen

(1) Die Institute berechnen ihre Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Zusammenhang mit dem Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen gemäß Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 und Artikel 358 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand eines der folgenden Ansätze:

a)
vereinfachter Ansatz nach Artikel 2 und 3;
b)
Delta-Plus-Ansatz nach Artikel 4, 5 und 6;
c)
Szenario-Ansatz nach Artikel 7, 8 und 9.

(2) Bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis können die Institute verschiedene Ansätze kombinieren. Auf individueller Ebene dürfen die Institute den Szenario-Ansatz ausschließlich unter den in den Artikeln 4 bis 9 genannten Bedingungen mit dem Delta-Plus-Ansatz kombinieren.

(3) Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gehen die Institute wie folgt vor:

a)
Korb-Optionen oder -Optionsscheine werden in ihre Grundkomponenten unterteilt;
b)
Ober- und Untergrenzen oder sonstige Optionen, die sich auf Zinssätze zu unterschiedlichen Daten beziehen, werden in eine Kette unabhängiger Optionen mit Bezug auf unterschiedliche Perioden untergliedert ( „Caplets” und „Floorlets” );
c)
Optionen oder Optionsscheine auf Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz werden als Optionen oder Optionsscheine auf die Fixzinssatz-Komponente des Swaps behandelt;
d)
Optionen oder Optionsscheine, denen mehr als eine der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Positionen zugrunde liegt, werden als Korb-Optionen oder -Optionsscheine behandelt, wobei jeder Option eine bestimmte Position zugrunde liegt.

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