Artikel 4 VO (EU) 2014/528

Überblick über die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Delta-Plus-Ansatzes

(1) Wenn Institute sich entschließen, für Optionen und Optionsscheine, deren Gamma einer kontinuierlichen Funktion im Preis der zugrunde liegenden Position und deren Vega einer kontinuierlichen Funktion in der impliziten Volatilität entspricht (kontinuierliche Optionen und Optionsscheine), den Delta-Plus-Ansatz zu verwenden, sind die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken auf Optionen oder Optionsscheine zu berechnen als die Summe folgender Anforderungen:

a)
die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die partielle Ableitung des Delta unter Berücksichtigung des Preises der zugrunde liegenden Position, die für Anleiheoptionen oder -bezugsrechtscheine der partiellen Ableitung des Delta unter Berücksichtigung der Endfälligkeitsrendite der zugrunde liegenden Anleihe und für Swaptions der partiellen Ableitung des Delta unter Berücksichtigung des Swapsatzes entspricht;
b)
die Anforderung in Bezug auf die erste partielle Ableitung des Werts einer Option oder eines Optionsscheins unter Berücksichtigung der impliziten Volatilität.

(2) Als implizite Volatilität wird der Volatilitätswert in der Preisformel der Option oder des Optionsscheins angenommen, für den unter Zugrundelegung eines bestimmten Preisfindungsmodells und der Werte aller sonstigen beobachtbaren Einflussfaktoren auf die Preisbildung der theoretische Preis der Option oder des Optionsscheins seinem Marktwert entspricht, wobei sich der Begriff Marktwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 versteht.

(3) Die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken in Bezug auf nicht kontinuierliche Optionen oder Optionsscheine werden folgendermaßen ermittelt:

a)
wenn die Optionen oder Optionsscheine gekauft wurden, als Höchstwert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:

i)
Marktwert der Option oder des Optionsschein im Sinne von Artikel 3 Absatz 4;
ii)
risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;

b)
wenn die Optionen oder Optionsscheine verkauft wurden, als Höchstwert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:

i)
maßgeblicher Marktwert der zugrunde liegenden Aktiva, für den entweder der höchstmögliche Zahlungsbetrag zum Fälligkeitstermin, sofern dieser vertraglich fixiert ist, oder der Marktwert der zugrunde liegenden Aktiva oder der effektive Nominalwert, sofern kein höchstmöglicher Zahlungsbetrag vertraglich fixiert ist, angesetzt wird;
ii)
risikogewichteter Betrag des Deltaäquivalents im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

(4) Die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Gamma- und Vega-Werte sind unter Anwendung eines geeigneten Preisfindungsmodells gemäß Artikel 329 Absatz 1, Artikel 352 Absatz 1 und Artikel 358 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. Wenn entweder der Gamma- oder der Vega-Wert nicht nach diesem Absatz berechnet werden kann, ist die Eigenmittelanforderung für Nicht-Delta-Risiken gemäß Absatz 3 zu ermitteln.

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