Artikel 6 VO (EU) 2014/528
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:
- a)
- für jede einzelne Option wird der Vega-Wert ermittelt;
- b)
- für jede einzelne Option wird eine vermutete ± 25 %ige Veränderung der impliziten Volatilität berechnet, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht;
- c)
- für jede einzelne Option wird der aus Buchstabe a resultierende Vega-Wert mit der vermuteten Veränderung der impliziten Volatilität, die sich aus Buchstabe b ergibt, multipliziert;
- d)
- für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 werden die aus Buchstabe c resultierenden Werte addiert;
- e)
- der Gesamtwert der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko entspricht der Summe der Absolutwerte aus Buchstabe d.
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