Artikel 8 VO (EU) 2014/528

Definition der Szenario-Matrix im Szenario-Ansatz

(1) Ein Institut definiert für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 eine Szenario-Matrix, die eine Reihe von Szenarien beinhaltet.

(2) Die erste Dimension der Szenario-Matrix sind die Preisänderungen der zugrunde liegenden Position unterhalb und oberhalb ihres gegenwärtigen Werts. Dieser Veränderungsbereich umfasst:

a)
für Zinssatzoptionen oder -optionsscheine ± die angenommene Zinssatzänderung laut Spalte 5 der Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
für Optionen oder Optionsscheine auf Aktien oder Aktienindizes ± die in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung;
c)
für Fremdwährungs- und Goldoptionen oder -optionsscheine ± die in Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls die in Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung;
d)
für Warenoptionen (-optionsscheine) ± die in Artikel 360 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Gewichtung.

(3) Die Preisänderungsszenarien in der zugrunde liegenden Position setzen sich aus einem Raster aus mindestens sieben Punkten, darunter die aktuelle Beobachtung, zusammen, und teilen den in Absatz 2 genannten Bereich in gleich große Intervalle.

(4) Die zweite Dimension der Szenario-Matrix wird durch Volatilitätsänderungen definiert. Der Veränderungsbereich der Volatilitäten liegt zwischen ± 25 % der impliziten Volatilität, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht. Dieser Bereich wird in ein Raster aus mindestens drei Punkten unterteilt, die eine 0 % -Änderung enthalten und den Bereich in gleich große Intervalle teilen.

(5) Die Szenario-Matrix wird durch sämtliche möglichen Kombinationen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Punkte ermittelt. Jede Kombination steht für ein eigenes Szenario.

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