Artikel 3 VO (EU) 2014/529
Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen
(1) Die Einstufung von Änderungen des IRB-Ansatzes erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 4 und 5.
Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des AMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 6 und 7.
Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des IMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 7a und 7b.
(2) Müssen die Institute die quantitativen Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung auf die Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls die risikogewichteten Positionsbeträge berechnen, wenden sie dafür folgende Methodik an:
- a)
- Die Institute legen bei der Ermittlung der quantitativen Auswirkungen die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde;
- b)
- lassen sich die quantitativen Auswirkungen nicht präzise berechnen, ermitteln die Institute die Auswirkungen stattdessen anhand einer repräsentativen Stichprobe oder anderer zuverlässiger Inferenzverfahren;
- c)
- für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA bzw. Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c für den IMA durchgeführt.
(3) Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung darf nicht in mehrere weniger wesentliche Änderungen oder Erweiterungen aufgeteilt werden.
(4) Im Zweifelsfall stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen in die höchstmögliche Wesentlichkeitskategorie ein.
(5) Haben die zuständigen Behörden eine wesentliche Erweiterung oder Änderung genehmigt, ermitteln die Institute ab dem in der neuen, die vorherige ersetzenden Genehmigung angegebenen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen anhand der genehmigten Erweiterung oder Änderung. Soll eine von den zuständigen Behörden genehmigte Erweiterung oder Änderung nicht ab dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt angewandt werden, ist dafür eine neue Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, die unverzüglich zu beantragen ist.
(6) Verzögert sich die Anwendung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Erweiterung oder Änderung, so unterrichtet das Institut die zuständige Behörde darüber und legt ihr einen Plan zur zeitnahen Anwendung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, den sie innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums umsetzt.
(7) Beschließt ein Institut, eine den zuständigen Behörden aufgrund ihrer Einstufung vorab anzuzeigende Erweiterung oder Änderung nach deren Anzeige nicht anzuwenden, so zeigt das Institut dies den zuständigen Behörden unverzüglich an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.