Artikel 1 VO (EU) 2014/530

Definition von „Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind” gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU

Das spezifische Risiko der Positionen eines Instituts in Schuldinstrumenten ist absolut gesehen als bedeutend zu betrachten, wenn die Summe aller Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen im Sinne von Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höher als 1000000000 EUR ist.

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