Artikel 8 VO (EU) 2014/532
Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf alle verfügbaren Systemprüfungen einschließlich Funktionsprüfungen sowie auf Vorhabenprüfungen.
Die Bewertung erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die Begleitung durch die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und die Kontrolltätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Kernanforderungen.
Die Erfüllung dieser Kernanforderungen wird anhand der in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Kategorien bewertet.
(2) Zu den wichtigsten Arten gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zählen Fälle, bei denen eine der unter den Nummern 2, 4, 5, 13, 15, 16 und 18 von Tabelle 1 des Anhangs II bzw. zwei oder mehr der sonstigen in Tabelle 1 des Anhangs II genannten Kernanforderungen mit den in Tabelle 2 des Anhangs II beschriebenen Kategorien 3 oder 4 bewertet werden.
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