ANHANG II VO (EU) 2014/532
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren gemäß Artikel 9
Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem | Betroffene Stellen/Behörden | Umfang | |
---|---|---|---|
1 | Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. | Verwaltungsbehörde | Internes Kontrollwesen |
2 | Angemessene Auswahl von Vorhaben. | Verwaltungsbehörde | Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
3 | Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die ausgewählten Vorhaben. | Verwaltungsbehörde | |
4 | Angemessene Verwaltungsüberprüfungen. | Verwaltungsbehörde | |
5 | Vorhandensein eines wirksamen Systems, durch das gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden. | Verwaltungsbehörde | Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
6 | Zuverlässiges System, mit dessen Hilfe Daten zu Überwachungs-, Bewertungs-, Finanzmanagement-, Überprüfungs- und Prüfungszwecken erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden. | Verwaltungsbehörde | |
7 | Wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug. | Verwaltungsbehörde | Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
8 | Geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen. | Verwaltungsbehörde | |
9 | Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. | Bescheinigungsbehörde | Internes Kontrollwesen |
10 | Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen. | Bescheinigungsbehörde | Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
11 | Angemessene Buchführung über die geltend gemachten Ausgaben und die entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form. | Bescheinigungsbehörde | Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
12 | Angemessene und vollständige Buchführung über die wiedereinzuziehenden, wiedereingezogenen und einbehaltenen Beträge. | Bescheinigungsbehörde | |
13 | Angemessene Verfahren für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung und die Bescheinigung, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. | Bescheinigungsbehörde | |
14 | Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen gemäß der Prüfstrategie für das Programm durchführt, über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt. | Prüfbehörde | Internes Kontrollwesen |
15 | Angemessene Systemprüfungen. | Prüfbehörde | Kontrolltätigkeiten |
16 | Angemessene Prüfungen von Vorhaben. | Prüfbehörde | |
17 | Angemessene Rechnungsprüfungen. | Prüfbehörde | |
18 | Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts. | Prüfbehörde |
Kategorie 1 | Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 2 | Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 3 | Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 4 | Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |
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