Artikel 1 VO (EU) 2014/538

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

4.
„Umweltschutzausgaben” die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Diese Tätigkeiten und Maßnahmen schließen alle Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um den technischen Erfordernissen oder internen Hygiene- oder Schutz- und Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
5.
„Sektor Umweltgüter und -dienstleistungen” die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltprodukten (Umweltgütern und -dienstleistungen) dienen. Umweltprodukte sind Produkte, die zu Zwecken des Umweltschutzes im Sinne der Nummer 4 oder des Ressourcenmanagements hergestellt wurden. Ressourcenmanagement umfasst die Erhaltung, Pflege und Verbesserung des Bestandes an natürlichen Ressourcen und somit den Schutz dieser Ressourcen vor Erschöpfung;
6.
„Rechnungen über physische Energieflüsse” kohärente Zusammenstellungen der physischen Energieflüsse in eine Volkswirtschaft, der Flüsse innerhalb der Volkswirtschaft und der Abgabe von Energie in andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

d)
ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,
e)
ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,
f)
ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, basierend auf den in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgeführten Listen, die Energieerzeugnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Mit diesen delegierten Rechtsakten darf den Mitgliedstaaten bzw. den Befragten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand verursacht werden. Bei der Aufstellung und nachfolgenden Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Listen begründet die Kommission ihre Maßnahmen ordnungsgemäß, wobei sie gegebenenfalls auf Angaben einschlägiger Sachverständiger zu Kosten-Wirksamkeits-Analysen zurückgreift und eine Bewertung des den Befragten entstehenden Aufwands und der Produktionskosten vorsieht.

(5) Um die einheitliche Anwendung des Anhangs V zu erleichtern, erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Anhangs V fallen sollen, wobei sie zwischen folgenden Kategorien unterscheidet: spezifisch umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien. Die Kommission aktualisiert diese Übersicht nach Bedarf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge I, II und III stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge IV, V und VI stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 17. September 2014 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

4.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.
Die Anhänge IV, V und VI, die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten sind, werden der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.