ANHANG VO (EU) 2014/538

„ANHANG IV

Abschnitt 1

Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind. Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren:

der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Produzenten sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist;

die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen;

die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen, wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,

von spezialisierten Produzenten als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,

Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,

Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,

Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,

Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,

Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.
5.
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
6.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach

Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,

Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:

bei Tätigkeiten des Staates und Umweltschutztransfers:

CEPA 2

CEPA 3

Summe aus CEPA 1 + 4 + 5 + 7

CEPA 6

Summe aus CEPA 8 und CEPA 9

bei Hilfstätigkeiten von Kapitalgesellschaften:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

Summe aus CEPA 4, CEPA 5, CEPA 6, CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

bei Kapitalgesellschaften, die im Rahmen einer Nebentätigkeit Umweltdienstleistungen erbringen oder als spezialisierte Produzenten agieren:

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

bei Haushalten als Verwendern:

CEPA 2

CEPA 3

folgenden NACE-Codes für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen im Rahmen einer Hilfstätigkeit: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet. Abteilungen 10–12, 13–15 sowie 31–32 werden zusammengefasst. Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik) nicht verpflichtet sind, Daten zu Umweltschutzausgaben für einen oder mehrere dieser NACE-Codes zu erheben, müssen für die betreffenden NACE-Codes keine Daten liefern.

2.
Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um

CEPA 1 —
Luftreinhaltung und Klimaschutz
CEPA 2 —
Abwasserwirtschaft
CEPA 3 —
Abfallwirtschaft
CEPA 4 —
Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
CEPA 5 —
Lärm- und Erschütterungsschutz
CEPA 6 —
Arten- und Landschaftsschutz
CEPA 7 —
Strahlenschutz
CEPA 8 —
Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
CEPA 9 —
Sonstige Umweltschutzaktivitäten.

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

ANHANG V

Abschnitt 1

Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten kompatiblen Weise erfasst und dargestellt. Die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sollten unter Verwendung bereits vorhandener Informationen aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, strukturellen Unternehmensstatistiken, Unternehmensregistern und sonstigen Quellen erstellt werden. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter und -dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert. Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in folgende Kategorien: umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Marktproduktion, davon:

Ausfuhren,

Wertschöpfung aus Marktaktivitäten,

Beschäftigung aus Marktaktivitäten.

Alle Daten — außer dem Merkmal „Beschäftigung” , das in „Vollzeitäquivalenten” angegeben wird — werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.
5.
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
6.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

Systematik der Wirtschaftszweige der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*21 nach dem ESVG),

CEPA-Klassen sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

CReMA 10

CReMA 11

CReMA 13

CReMA 13A

CReMA 13B

CReMA 13C

CReMA 14

Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16 zu melden.

2.
Die in Absatz 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

CReMA 10 —
Wassermanagement
CReMA 11 —
Management von Waldressourcen
CReMA 12 —
Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands
CReMA 13 —

Energieressourcenmanagement

— CReMA 13A —
Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen
— CReMA 13B —
Wärme-/Energieeinsparungen und -management
— CReMA 13C —
Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe
CReMA 14 —
Management mineralischer Rohstoffe
CReMA 15 —
Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement
CReMA 16 —
Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

ANHANG VI

Abschnitt 1

Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden Angaben über physische Energieflüsse, ausgedrückt in Terajoules, in einer mit dem ESVG vollständig kompatiblen Weise dargestellt. Die Rechnungen über physische Energieflüsse erfassen Energiedaten nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten der gebietsansässigen Einheiten der Volkswirtschaften, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Darstellung umfasst das Aufkommen und die Verwendung von primären Energieträgern, Energieerzeugnissen und Energieresiduen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über physische Energieflüsse zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

Die Rechnungen über physische Energieflüsse weisen die gleichen Systemgrenzen auf wie das ESVG und basieren ebenfalls auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip. In Übereinstimmung mit dem ESVG wird eine Einheit als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden die mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten verbundenen Energieflüsse erfasst, unabhängig davon, wo diese Flüsse im geografischen Sinne auftreten. Im Rahmen von Rechnungen über physische Energieflüsse werden physische Energieflüsse, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfließen, innerhalb der Volkswirtschaft zirkulieren und von der Volkswirtschaft wieder an die Umwelt abgegeben werden, erfasst.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über physische Energieflüsse unter Verwendung folgender Merkmale:

physische Energieflüsse, gegliedert in drei allgemeine Kategorien:

i)
aus der Natur entnommene Energieformen,
ii)
Energieerzeugnisse,
iii)
Energieresiduen.

Ursprung der physischen Energieströme, gegliedert in die fünf Kategorien: Produktion, Verbrauch, Bestandsveränderungen, übrige Welt und Umwelt,

Verwendung der physischen Flüsse, gegliedert in dieselben fünf Kategorien wie der Ursprung der physischen Energieflüsse.

Alle Daten werden in Terajoules angegeben.

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.
5.
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
6.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen werden folgende Daten — ausgedrückt in physischen Einheiten — übermittelt:

Aufkommenstabelle für Energieflüsse. In dieser Tabelle werden die zugeführten primären Energieträger, die Energieerzeugnisse und die Energieresiduen (in Zeilen), gegliedert nach dem Ursprung, d. h. dem „Lieferanten” (in Spalten) erfasst.

Verwendungstabelle für Energieflüsse. In dieser Tabelle werden die zugeführten primären Energieträger, die Energieerzeugnisse und die Energieresiduen (in Zeilen) nach der Verwendung, d. h. den verwendenden Bereichen (in Spalten) erfasst.

Tabelle über die emissionsrelevante Verwendung der Energieflüsse. In dieser Tabelle wird die emissionsrelevante Verwendung der zugeführten primären Energieträger und der Energieerzeugnisse (in Zeilen) nach der verwendenden und emittierenden Einheit (in Spalten) erfasst.

Brückentabelle, die die einzelnen Komponenten aufzeigt, die die Unterschiede zwischen den Energierechnungen und den Energiebilanzen ausmachen.

2.
Die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Energieflüsse (einschließlich emissionsrelevanter Flüsse) sind in Bezug auf Zeilen und Spalten gleich aufgebaut.
3.
In den Spalten ist der Ursprung (im Fall des Aufkommens) oder der Bestimmungsort (im Fall der Verwendung) der physischen Energieflüsse dargestellt. Es werden fünf Kategorien unterschieden:

„Produktion” bezieht sich auf die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach der NACE Rev. 2, und die Daten sind auf der Aggregationsebene A*64 zu übermitteln.

„Verbrauch” wird in seiner Gesamtheit und zusätzlich nach drei Unterklassen (Verkehr, Heizung/Kühlung, Sonstige) aufgeschlüsselt dargestellt und bezieht sich auf den Endverbrauch der privaten Haushalte.

„Bestandsveränderungen” beziehen sich auf Veränderungen bei den Lagerbeständen von Energieerzeugnissen innerhalb der Volkswirtschaft.

„Übrige Welt” erfasst die Flüsse exportierter und importierter Güter.

„Umwelt” erfasst den Ursprung der zugeführten primären Energieträger und des Bestimmungsorts von Energieresiduen.

4.
In den Zeilen sind die einzelnen Arten physischer Energieflüsse nach der Klassifikation gemäß dem ersten Gedankenstrich in Abschnitt 3 dargestellt.
5.
Die Kategorien zugeführte primäre Energieträger, Energieerzeugnisse und Energieresiduen sind wie folgt untergliedert:

Bei den zugeführten primären Energieträgern wird zwischen nicht erneuerbaren und erneuerbaren Energieformen unterschieden,

die Energieerzeugnisse werden gemäß der für europäische Energiestatistiken verwendeten Klassifikation aufgeschlüsselt,

bei den Energieresiduen werden Abfälle (ohne monetären Wert), Verluste bei Förderung/Abbau, Verteilung/Transport, Umwandlung/Umformung und Lagerung sowie Saldierungspositionen zum Ausgleich der Aufkommens- und Verwendungstabellen unterschieden.

6.
Die in der Brückentabelle enthaltenen Indikatoren beziehen sich auf die gesamte Volkswirtschaft (keine Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen), wobei der auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip basierende Indikator wie folgt in den auf dem Inlandsprinzip basierenden Indikator umgerechnet wird:

Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten:

Energieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten im Ausland
+
Energieverbrauch von Gebietsfremden im Wirtschaftsgebiet
+
statistische Abweichung
=
Bruttoinlandsenergieverbrauch (basierend auf dem Inlandsprinzip).

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.“

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