Artikel 5 VO (EU) 2014/539

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen betreffend

a)
das für die Verwaltung der Präferenzeinfuhrregelung anzuwendende Verwaltungsverfahren;
b)
die Mittel zur Feststellung des Ursprungs des unter die Präferenzeinfuhrregelung fallenden Erzeugnisses;
c)
die Form und Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2;
d)
gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen;
e)
die Höhe der gemäß Artikel 3 zu leistenden Sicherheit;
f)
die obligatorischen Mitteilungen an die Kommission durch die Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.