Artikel 3 VO (EU) 2014/540

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„Typgenehmigung eines Fahrzeugs” das Verfahren gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG in Bezug auf den Geräuschpegel;
2.
„Fahrzeugtyp” eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

a)
im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 ≤ 3500 kg, N1, die gemäß Anhang II Abschnitt 4.1.2.1 geprüft werden:

i)
Form oder Werkstoffe der Karosserie (insbesondere des Motorraums und seiner Schalldämpfung);
ii)
Bauart des Motors (z. B. Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor, Zwei- oder Viertaktmotor, Hub- oder Kreiskolbenmotor), Anzahl und Hubraum der Zylinder, Anzahl und Art der Vergaser bzw. Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile oder Bauart des Elektromotors;
iii)
Nennleistung und entsprechende Motordrehzahl(en); wenn die Nennleistung und die entsprechende Motordrehzahl jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Motorsteuerungen unterschiedlich ausfällt, können diese Fahrzeuge als typgleich angesehen werden;
iv)
Schalldämpferanlage;

b)
im Falle von Fahrzeugen der Klassen M2 > 3500 kg, M3, N2, N3, die gemäß Anhang II Abschnitt 4.1.2.2 geprüft werden:

i)
Form oder Werkstoffe der Karosserie (insbesondere des Motorraums und seiner Schalldämpfung);
ii)
Bauart des Motors (z. B. Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor, Zwei- oder Viertaktmotor, Hub- oder Kreiskolbenmotor), Anzahl und Hubraum der Zylinder, Art der Einspritzanlage, Anordnung der Ventile, Nenndrehzahl (S) oder Bauart des Elektromotors;
iii)
Fahrzeuge mit Motoren derselben Bauart, aber unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen können als Fahrzeuge desselben Typs angesehen werden.

Erfordern die Unterschiede gemäß Buchstabe b jedoch unterschiedliche Prüfverfahren gemäß Anhang II Abschnitt 4.1.2.2, dann gelten diese Unterschiede als typverändernd;

3.
„technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand” (M) die einem Fahrzeug aufgrund seiner Baumerkmale und seiner bauartbedingten Leistung zugewiesene Höchstmasse; die technisch zulässige Gesamtmasse eines Anhängers oder Sattelanhängers in beladenem Zustand umfasst auch die statische Masse, die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird;
4.
„Nennleistung” (Pn) die in kW ausgedrückte Motorleistung, die nach dem UNECE-Verfahren in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 85(1) gemessen wird;

wenn die Nennleistung bei unterschiedlichen Motordrehzahlen erreicht wird, ist die höchste Motordrehzahl zu verwenden;

5.
„Standardausrüstung” die grundlegende Konfiguration eines Fahrzeugs, einschließlich aller montierten Vorrichtungen, die keine weiteren Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung bedingen, das mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die nach den in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind;
6.
„Masse des Fahrers” eine Masse, die mit 75 kg am Sitzbezugspunkt des Fahrers veranschlagt wird;
7.
„Masse des fahrbereiten Fahrzeugs” (mro)

a)
im Falle eines Kraftfahrzeugs

die Masse des Fahrzeugs, wobei der (die) Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % seines (ihres) Fassungsvermögens gefüllt ist (sind), einschließlich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, und die Ausstattung mit der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers und, sofern vorhanden, auch die Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;

b)
im Falle eines Anhängers

die Masse des Fahrzeugs, einschließlich des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, und die Ausstattung mit der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers und, sofern vorhanden, auch die Masse des Aufbaus, zusätzlicher Anhängevorrichtungen und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;

8.
„Nenndrehzahl des Motors” (S) die vom Hersteller angegebene Motordrehzahl in min–1 (U/min), bei der der Motor seine nach UNECE-Regelung Nr. 85 ermittelte Nennleistung erreicht, bzw., wenn die Nennleistung bei unterschiedlichen Drehzahlen erreicht wird, die höchste dieser Drehzahlen;
9.
„Leistungs-Masse-Verhältnis” (PMR) eine Zahl, die nach der in Anhang II Abschnitt 4.1.2.1.1 festgelegten Formel berechnet wird;
10.
„Fahrzeugbezugspunkt” einen wie folgt definierten Punkt:

a)
im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1:

i)
bei Fahrzeugen mit Frontmotor: das vordere Ende des Fahrzeugs;
ii)
bei Fahrzeugen mit Mittelmotor: die Mitte des Fahrzeugs;
iii)
bei Fahrzeugen mit Heckmotor: das hintere Ende des Fahrzeugs;

b)
im Falle von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3: den Punkt am Motor, der der Fahrzeugfront am nächsten liegt;

11.
„Sollbeschleunigung” eine Beschleunigung, die bei teilweise geöffneter Drosseleinrichtung erreicht wird und die nach statistischen Erhebungen für den Stadtverkehr repräsentativ ist;
12.
„Motor” die Antriebsmaschine ohne abnehmbare Hilfseinrichtungen;
13.
„Referenzbeschleunigung” die bei der Prüfung mit beschleunigendem Fahrzeug auf einer Prüfstrecke erforderliche Beschleunigung;
14.
„Ganggewichtungsfaktor” (k) eine dimensionslose Zahl, die verwendet wird, um die Ergebnisse der Prüfungen mit beschleunigendem Fahrzeug und bei konstanter Geschwindigkeit in zwei verschiedenen Getriebegängen zusammenzufassen;
15.
„Teillastfaktor” (kP) eine dimensionslose Zahl, die verwendet wird, um die Ergebnisse der Prüfungen mit beschleunigendem Fahrzeug und bei konstanter Geschwindigkeit gewichtet zusammenzufassen;
16.
„Vorbeschleunigung” die Betätigung einer Drosseleinrichtung vor Erreichen der Linie AA' zur Erzielung einer gleichmäßigen Beschleunigung zwischen den Linien AA' und BB' gemäß Abbildung 1 der Anlage zu Anhang II;
17.
„Verriegelung eines Gangs” eine Vorkehrung, die verhindert, dass das Getriebe während der Prüfung schaltet;
18.
„Schalldämpferanlage” einen vollständigen Satz von Bauteilen, die zur Dämpfung des vom Motor und dessen Auspuff verursachten Geräuschs erforderlich sind;
19.
„Schalldämpferanlagen unterschiedlicher Bauart” Schalldämpferanlagen, die mindestens in einem der folgenden Punkte untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen:

a)
Handelsnamen oder Handelsmarken ihrer Bauteile;
b)
Eigenschaften der Werkstoffe, aus denen die Bauteile bestehen, ausgenommen die Oberflächenbehandlung dieser Bauteile;
c)
Form oder Größe ihrer Bauteile;
d)
Funktionsweise mindestens eines Bauteils;
e)
Art und Weise des Zusammenbaus der Bauteile;
f)
Anzahl der Auspuffschalldämpferanlagen oder Bauteile;

20.
„Konstruktionsfamilie von Schalldämpferanlagen oder Bauteilen von Schalldämpferanlagen” eine Gruppe von Schalldämpferanlagen oder Bauteilen davon, in der alle folgenden Merkmale gleich sind:

a)
das Vorhandensein des Nenngasstroms der Abgase durch den absorbierenden Faserstoff, wenn die Abgase mit diesem Stoff in Berührung kommen;
b)
der Fasertyp;
c)
wenn zutreffend, die Spezifikationen der Bindemittel;
d)
die durchschnittlichen Faserabmessungen;
e)
die Mindestpackdichte des Füllstoffs in kg/m3;
f)
die maximale Kontaktfläche zwischen dem Gasfluss und dem absorbierenden Stoff;

21.
„Austauschschalldämpferanlage” bezeichnet jedes Teil der Schalldämpferanlage oder ihrer Bauteile, das anstelle des bei der Genehmigung des Fahrzeugtyps nach dieser Verordnung vorhandenen Teils am Fahrzeug angebracht wird;
22.
„akustisches Fahrzeug-Warnsystem” (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) ein System für Straßenverkehrsfahrzeuge mit Elektrohybrid- oder reinem Elektroantrieb, das mittels eines Schallzeichens Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer auf die Anwesenheit des Fahrzeugs aufmerksam macht;
23.
„Verkaufsstelle” einen Ort, an dem Fahrzeuge gelagert und Verbrauchern zum Kauf angeboten werden;
24.
„technisches Werbematerial” technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge, in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version sowie Websites, mit denen Fahrzeuge in der breiten Öffentlichkeit beworben werden.

Fußnote(n):

(1)

Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55).

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