ANHANG VII VO (EU) 2014/540

MESSVERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER EINHALTUNG DER ZUSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN ZU GERÄUSCHEMISSIONEN

1.
ALLGEMEINES

Dieser Anhang beschreibt das Messverfahren für die Bewertung, ob das Fahrzeug die zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen (ASEP) gemäß Artikel 7 erfüllt. Es besteht keine Pflicht, bei der Beantragung der EU-Typgenehmigung die tatsächlichen Prüfungen durchzuführen. Der Hersteller unterzeichnet die Erklärung gemäß der Anlage. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben zur Erklärung anfordern und die nachstehend beschriebenen Prüfungen durchführen. Das in diesem Anhang festgelegte Verfahren erfordert die Durchführung einer Prüfung gemäß Anhang II. Die in Anhang II festgelegte Prüfung ist auf der gleichen Prüfstrecke und unter ähnlichen Bedingungen wie für die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen.

2.
MESSVERFAHREN

2.1.
Messgeräte und Messbedingungen

Sofern nicht anders angegeben, gelten die gleichen Mess- und Fahrzeugbedingungen, wie sie in Anhang II Abschnitte 2 und 3 festgelegt sind. Wenn das Fahrzeug über verschiedene Betriebsarten verfügt, die die Geräuschemission beeinflussen, müssen alle Betriebsarten die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen. Hat der Hersteller Prüfungen durchgeführt, um gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass diese Bestimmungen erfüllt werden, sind die bei den Prüfungen verwendeten Betriebsarten im Prüfbericht aufzuführen.

2.2.
Prüfverfahren

Sofern nicht anders angegeben, gelten die Bedingungen der Abschnitte 4.1 bis 4.1.2.1.2.2 des Anhangs II. Zum Zwecke dieses Anhangs sind einzelne Messläufe durchzuführen und auszuwerten.

2.3.
Regelbereich

Es gelten die folgenden Betriebsbedingungen:
Geschwindigkeit des Fahrzeugs VAA ASEP:
vAA ≥ 20 km/h
Beschleunigung des Fahrzeugs awot ASEP
awot ≤ 5,0 m/s2
Motordrehzahl nBB ASEP:
nBB ≤ 2,0 * PMR-0,222 × s oder
nBB ≤ 0,9 × s (es ist der niedrigere Wert zu verwenden) Geschwindigkeit des Fahrzeugs VBB ASEP:
wenn nBB ASEPin einem Getriebegang erreicht wird
vBB ≤ 70 km/h
in allen anderen Fällen
vBB ≤ 80 km/h
Gänge
K ≤ Übersetzungsverhältnis i gemäß Anhang II
Wenn das Fahrzeug im niedrigsten zulässigen Gang die höchste Motordrehzahl unter 70 km/h nicht erreicht, gilt als Grenzwert für die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ein Wert von 80 km/h.

2.4.
Übersetzungsverhältnisse

Die ASEP-Bestimmungen gelten für jedes Übersetzungsverhältnis K, das innerhalb des Regelbereichs gemäß Abschnitt 2.3 dieses Anhangs zu Prüfergebnissen führt. Bei Fahrzeugen mit nicht verriegeltem automatischem, adaptivem oder stufenlosem (CVT-)Getriebe kann eine Prüfung einen Gangwechsel in ein niedrigeres Übersetzungsverhältnis und zu einer höheren Beschleunigung beinhalten. Ein Wechsel in einen höheren Gang und zu einer niedrigeren Beschleunigung ist nicht zulässig. Ein Gangwechsel, der zu einer Bedingung führt, die nicht den Randbedingungen entspricht, ist zu vermeiden. Es ist in solch einem Fall zulässig, elektronische oder mechanische Einrichtungen einzusetzen sowie wechselnde Wählhebelstellungen zu verwenden. Um die ASEP-Prüfung (gegenüber der Genehmigungsbehörde) repräsentativ und wiederholbar zu machen, sind die Fahrzeuge mit der serienmäßigen Kalibrierung des Getriebes zu prüfen.

2.5.
Sollwerte

Die Geräuschemissionen werden bei jedem zulässigen Übersetzungsverhältnis an den vier nachstehend festgelegten Prüfpunkten gemessen. Zur Definition des ersten Prüfpunkts P1 wird eine Eintrittsgeschwindigkeit vAA von 20 km/h herangezogen. Wenn die Bedingung einer stabilen Beschleunigung nicht geschaffen werden kann, wird die Geschwindigkeit in Schritten von 5 km/h erhöht, bis eine stabile Beschleunigung gegeben ist. Der vierte Prüfpunkt P4 wird durch die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs an der Linie BB' bei dem Übersetzungsverhältnis erreicht, das innerhalb der in Abschnitt 2.3 festgelegten Randbedingungen liegt. Die anderen beiden Prüfpunkte werden nach folgender Formel berechnet: Prüfpunkt Pj: vBB_j = vBB_1 + ((j – 1)/3) * (vBB_4 – vBB_1) für j = 2 und 3. Dabei ist:
vBB_1=
Geschwindigkeit des Fahrzeugs an der Linie BB' von Prüfpunkt P1
vBB_4=
Geschwindigkeit des Fahrzeugs an der Linie BB' von Prüfpunkt P4
Toleranz für vBB_j: ±3 km/h Für alle Prüfpunkte sind die in Abschnitt 2.3 festgelegten Randbedingungen einzuhalten.

2.6.
Prüfung des Fahrzeugs

Die Bahn, die die Mittellinie des Fahrzeugs beschreibt, muss während der gesamten Prüfung von der Annäherung an die Linie AA' bis zum Passieren der Linie BB' durch das hintere Ende des Fahrzeugs so nahe wie möglich an der Linie CC' verlaufen. An der Linie AA' ist das Fahrpedal vollständig niederzutreten. Damit zwischen den Linien AA' und BB' eine stabilere Beschleunigung erreicht oder ein Herunterschalten vermieden wird, ist eine Vorbeschleunigung vor Linie AA' zulässig. Das Fahrpedal ist in vollständig niedergetretener Stellung zu halten, bis das hintere Ende des Fahrzeugs die Linie BB' passiert. Für jeden einzelnen Prüflauf sind die folgenden Parameter zu ermitteln und festzuhalten: Der höchste bei jedem Durchfahren der Strecke AA'-BB' an beiden Seiten des Fahrzeugs gemessene A-bewertete Schalldruckpegel ist auf die erste Stelle nach dem Dezimalkomma mathematisch zu runden (Lwot,kj). Werden Schallpegelspitzen festgestellt, die zum allgemeinen Schalldruckpegel des Fahrzeugs offensichtlich nicht in Beziehung stehen, ist die Messung zu verwerfen. Die Messungen auf der linken und der rechten Fahrzeugseite können gleichzeitig oder getrennt vorgenommen werden. Die an den Linien AA' und BB' gemessenen Geschwindigkeiten sind auf die erste signifikante Stelle nach dem Dezimalkomma genau festzuhalten (vAA,kj; vBB,kj). Gegebenenfalls sind die gemessenen Motordrehzahlen an den Linien AA' und BB' als Ganzzahl festzuhalten (nAA,kj; nBB,kj). Die errechnete Beschleunigung ist anhand der Formel in Anhang II Abschnitt 4.1.2.1.2 zu ermitteln und auf die zweite Stelle nach dem Dezimalkomma genau festzuhalten (awot,test,kj).

3.
AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

3.1.
Ermittlung des Festpunkts (anchor point) für jedes Übersetzungsverhältnis

Für Messungen in Gang i und niedriger besteht der Festpunkt aus dem höchsten Geräuschpegel Lwoti, der angegebenen Motordrehzahl nwoti und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs vwoti an der Linie BB' beim Übersetzungsverhältnis i der Beschleunigungsprüfung in Anhang II.
Lanchor,i=
Lwoti,Anhang II
nanchor,i=
nBB,woti,Anhang II
vanchor,i=
vBB,woti,Anhang II
Für Messungen in Gang i+1 besteht der Festpunkt aus dem höchsten Geräuschpegel Lwoti+1, der angegebenen Motordrehzahl nwoti+1 und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs vwoti+1 an der Linie BB' beim Übersetzungsverhältnis i+1 der Beschleunigungsprüfung in Anhang II.
Lanchor,i+1=
Lwoti+1,Anhang II
nanchor,i+1=
nBB,woti+1,Anhang II
vanchor,i+1=
vBB,woti+1,Anhang II

3.2.
Steigung (slope) der Regressionsgeraden für jeden Gang

Die Messungen des Geräuschpegels sind als Funktion der Motordrehzahl gemäß Abschnitt 3.2.1 zu bewerten.

3.2.1.
Berechnung der Steigung der Regressionsgeraden für jeden Gang

Die lineare Regressionsgerade wird anhand des Festpunkts und der vier zusammenhängenden zusätzlichen Messungen berechnet. Slopek5j1njnLiL5j1njn2(in dB/1000 min–1) mitL155j1Ljund;nn155j1nj dabei ist nj = an der Linie BB' gemessene Motordrehzahl.

3.2.2.
Steigung (slope) der Regressionsgeraden für jeden Gang

Die Steigung Slopek eines bestimmten Gangs für die weitere Berechnung ist das abgeleitete Ergebnis der Berechnung aus Abschnitt 3.2.1, gerundet auf die erste Stelle nach dem Dezimalkomma, jedoch nicht höher als 5 dB/1000 min–1."

3.3.
Berechnung des für jede Messung erwarteten linearen Geräuschpegelanstiegs

Der Geräuschpegel LASEP,kj für Messpunkt j und Gang k ist anhand der für jeden Messpunkt gemessenen Motordrehzahl und unter Verwendung der in Abschnitt 3.2 angegebenen Steigung zum jeweiligen Festpunkt für jedes Übersetzungsverhältnis zu berechnen. Für nBB_k,j ≤ nanchor,k: LASEP_k,j = Lanchor_k + (Slopek – Y) * (nBB_k,j – nanchor,k)/1000 Für nBB_k,j > nanchor,k: LASEP_k,j = Lanchor_k + (Slopek + Y) * (nBB_k,j – nanchor,k)/1000 Dabei ist Y = 1

3.4.
Testläufe

Auf Anforderung der Genehmigungsbehörde sind zwei weitere Läufe unter Einhaltung der Randbedingungen gemäß Abschnitt 2.3 durchzuführen.

4.
AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

Jede einzelne Geräuschmessung ist auszuwerten. Der Geräuschpegel jedes festgelegten Messpunkts darf die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten: Lkj ≤ LASEP_k.j + x Mit:
x=
3 dB(A) für Fahrzeuge mit nicht verriegelbarem automatischem oder nicht verriegelbarem stufenlosen (CVT-)Getriebe,
x=
2 dB(A) + Grenzwert – Lurban von Anhang II für alle anderen Fahrzeuge.
Wenn der gemessene Geräuschpegel an einem Punkt den Grenzwert überschreitet, sind zwei weitere Messungen am selben Punkt durchzuführen, um die Messunsicherheit zu überprüfen. Das Fahrzeug erfüllt die ASEP-Anforderungen, wenn der Durchschnittswert der drei gültigen Messungen an diesem bestimmten Punkt den Vorschriften entspricht.

5.
BEWERTUNG DES BEZUGSSCHALLDRUCKS

Der Bezugsschalldruck wird an einem einzelnen Punkt in einem einzelnen Gang gemessen und simuliert eine Beschleunigungsbedingung mit einer Eintrittsgeschwindigkeit vaa von 50 km/h und einer angenommenen Austrittsgeschwindigkeit vbb von 61 km/h. Die Einhaltung der Geräuschgrenzwerte an diesem Punkt kann entweder anhand der Ergebnisse aus Abschnitt 3.2.2 und der nachstehenden Vorschrift berechnet oder durch eine direkte Messung unter Verwendung des Gangs wie nachstehend spezifiziert bewertet werden.

5.1. Gang K wird wie folgt ermittelt:
K=
3 für alle manuellen Getriebe und für automatische Getriebe mit maximal 5 Gängen;
K=
4 für automatische Getriebe mit 6 oder mehr Gängen.
Wenn keine einzelnen (diskreten) Gänge verfügbar sind, z. B. bei nicht verriegelbarem automatischem oder nicht verriegelbarem stufenlosen (CVT-) Getriebe, ist das Übersetzungsverhältnis zur weiteren Berechnung anhand des Ergebnisses der Beschleunigungsprüfung aus Anhang II mit Hilfe der angegebenen Motordrehzahl und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs an der Linie BB' zu ermitteln.

5.2.
Ermittlung der Referenzmotordrehzahl nref_K

Die Referenzmotordrehzahl nref_K, ist anhand des Übersetzungsverhältnisses des Gangs K bei der Referenzgeschwindigkeit vref = 61 km/h zu berechnen.

5.3.
Berechnung von Lref

Lref = Lanchor_K + SlopeK * (nref_K – nanchor_K)/1000 Lref darf höchstens 76 dB(A) betragen. Für Fahrzeuge mit manuellem Schaltgetriebe, mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW und einem Verhältnis von Nennleistung zu Höchstmasse von über 75 kW/t, darf Lref höchstens 79 dB(A) betragen. Für Fahrzeuge mit automatischem Schaltgetriebe, mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW und einem Verhältnis von Nennleistung zu Höchstmasse von über 75 kW/t, darf Lref höchstens 78 dB(A) betragen.

6.
AUSWERTUNG VON ASEP ANHAND DES PRINZIPS Lurban

6.1
Allgemeines

Dieses Auswertungsverfahren ist eine Alternative zu dem Verfahren in Abschnitt 3 dieses Anhangs, für die sich ein Hersteller entscheiden kann, und ist auf alle Fahrzeugtechnologien anwendbar. Der Hersteller ist für die Festlegung des korrekten Prüfverfahrens verantwortlich. Sofern nicht anders angegeben, haben sämtliche Prüfungen und Berechnungen nach Anhang II zu erfolgen.

6.2.
Berechnung von Lurban ASEP

Für jeden Wert Lwot ASEP laut Messung gemäß diesem Anhang wird Lurban ASEP wie folgt berechnet:
a)
awot test ASEP ist anhand der Berechnung für die Beschleunigung gemäß Anhang II Abschnitt 4.1.2.1.2.1 bzw. 4.1.2.1.2.2 zu berechnen.
b)
Während der Prüfung zu Lwot ASEP ist die Geschwindigkeit des Fahrzeugs (vBB ASEP) an der Linie BB' zu ermitteln.
c)
kP ASEP ist folgendermaßen zu berechnen:

kP ASEP = 1 – (aurban/awot test ASEP)

Prüfergebnisse, bei denen der Wert für awot test ASEP unter dem Wert für aurban liegt, sind nicht zu berücksichtigen.

d)
Lurban measured ASEP ist folgendermaßen zu berechnen:

Lurban measured ASEP =

Lwot ASEP – kP ASEP × (Lwot ASEP – Lcrs)

Für weitere Berechnungen ist der Wert Lurban aus Anhang II ohne Runden einschließlich der Ziffer nach dem Dezimalkomma (xx,x) heranzuziehen.

e)
Lurban normalized ist folgendermaßen zu berechnen:

Lurban normalized = Lurban measured ASEP – Lurban

f)
Lurban ASEP ist folgendermaßen zu berechnen:

Lurban ASEP =

Lurban normalized – (0,15 × (VBB ASEP – 50))

g)
Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte:

Lurban ASEP darf höchstens 3,0 dB betragen.

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