Präambel VO (EU) 2014/542

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 19. Februar 2013 haben das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht(3) (im Folgenden „EPG-Übereinkommen” ) unterzeichnet. In dem EPG-Übereinkommen ist festgelegt, dass es nicht vor dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und dem EPG-Übereinkommen betreffen, in Kraft tritt.
(2)
Am 15. Oktober 2012 haben das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, die Parteien des Vertrags vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden „Benelux-Gerichtshof-Vertrag” ) sind, ein Protokoll zur Änderung dieses Vertrags unterzeichnet. Dieses Protokoll eröffnete die Möglichkeit, dem Benelux-Gerichtshof die Zuständigkeit für besondere Angelegenheiten zuzuweisen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen.
(3)
Es ist erforderlich, das Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag im Wege einer Änderung jener Verordnung zu regeln.
(4)
Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof sollten jeweils als „Gericht” im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehen ist.
(5)
Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, und berühren weder die interne Zuweisung der Verfahren an seine einzelnen Kammern noch die im EPG-Übereinkommen festgelegten Regelungen hinsichtlich der Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit, einschließlich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, während des in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums.
(6)
Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats — gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, keine gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage nationalen Rechts ausüben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts bzw. des Benelux-Gerichtshofs fallen, daher auch für Beklagte gelten, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben, damit die beiden Gerichte Zuständigkeit hinsichtlich dieser Beklagten ausüben können. Die geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit gewährleisten, dass zwischen den Verfahren, die unter die genannte Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine enge Verbindung besteht. Es ist daher angemessen, diese Vorschriften auf Verfahren gegen alle Beklagten ungeachtet ihres Wohnsitzes auszuweiten. Bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof (im Folgenden beide jeweils als „gemeinsames Gericht” bezeichnet) nur die Vorschriften anwenden, die für die Angelegenheit, für die ihnen die Zuständigkeit übertragen wurde, einschlägig sind.
(7)
Ein gemeinsames Gericht sollte in Verfahren, in denen wegen Verletzung eines Europäischen Patents auf Schadensersatz innerhalb oder außerhalb der Union geklagt wird, auf der Grundlage einer Bestimmung über die subsidiäre Zuständigkeit über Rechtsstreitigkeiten entscheiden können, an denen Beklagte aus Drittstaaten beteiligt sind. Eine solche subsidiäre Zuständigkeit sollte ausgeübt werden, wenn Vermögen des Beklagten in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, und der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist, etwa weil der Beklagte dort seinen Wohnsitz hat oder dort Beweismittel für den Rechtsstreit vorliegen. Das gemeinsame Gericht sollte bei der Begründung seiner Zuständigkeit dem Wert des betreffenden Vermögens Rechnung tragen, der nicht geringfügig und der so hoch sein sollte, dass eine zumindest teilweise Vollstreckung der Entscheidung in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts sind, möglich ist.
(8)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, mit denen Parallelverfahren und miteinander unvereinbare Entscheidungen vermieden werden sollen, sollten Anwendung finden, wenn Verfahren vor einem gemeinsamen Gericht und vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, in dem das EPG-Übereinkommen oder gegebenenfalls der Benelux-Gerichtshof-Vertrag nicht gilt, eingeleitet werden.
(9)
Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren auch Anwendung finden, wenn während des im EPG-Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums Verfahren über bestimmte Rechtsstreitigkeiten einerseits bei dem Einheitlichen Patentgericht und andererseits bei einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist, eingeleitet werden.
(10)
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, anerkannt und vollstreckt werden.
(11)
Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, sollten in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden.
(12)
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14)
Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.
(15)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet; dabei steht es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(5) frei, die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)

ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(5)

ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

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