Artikel 1 VO (EU) 2014/546
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung:
Artikel 8Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere
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Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, unter anderen, durch die Bereitstellung von ausführlichen Informationen,
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Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, durchzuführen und angemessene Informationen über diese Maßnahmen bereitzustellen,
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die berufliche Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und die Kenntnisse im Bereich der Logistik zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,
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den kommerziellen Zusammenschluss von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,
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die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu fördern,
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die Innovation bei Schiffen und die Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umwelt einschließlich umweltfreundliche Schiffe,
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Möglichkeiten zu suchen, wie bei der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten — einschließlich, falls angezeigt, des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe” — sowie mit den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.
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