Artikel 1 VO (EU) 2014/546

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere

Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, unter anderen, durch die Bereitstellung von ausführlichen Informationen,

Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, durchzuführen und angemessene Informationen über diese Maßnahmen bereitzustellen,

die berufliche Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und die Kenntnisse im Bereich der Logistik zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,

den kommerziellen Zusammenschluss von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,

die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu fördern,

die Innovation bei Schiffen und die Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umwelt einschließlich umweltfreundliche Schiffe,

Möglichkeiten zu suchen, wie bei der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten — einschließlich, falls angezeigt, des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe” — sowie mit den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.